Über den Disziplinarbeschuldigten wurde eine Geldbuße von 2.000 Euro verhängt; des weiteren wurde er zur Tragung der Kosten des Disziplinarverfahrens verurteilt.
Der Disziplinarbeschuldigte bekämpft dieses Erkenntnis mit Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe.
Im Rahmen der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld macht ***** der Sache nach den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO mit dem Vorbringen geltend, bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte man von einer mit 31. Dezember 2007 erfolgten Beendigung seines disziplinarrechtlich relevanten Verhaltens ausgehen und im Ergebnis zur Verjährung des disziplinarrechtlichen Verfolgungsanspruchs gelangen müssen.Im Rahmen der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld macht ***** der Sache nach den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO mit dem Vorbringen geltend, bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte man von einer mit 31. Dezember 2007 erfolgten Beendigung seines disziplinarrechtlich relevanten Verhaltens ausgehen und im Ergebnis zur Verjährung des disziplinarrechtlichen Verfolgungsanspruchs gelangen müssen.
Bei diesem Vorbringen hält der Berufungswerber allerdings nicht an den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis fest. Danach hatte sich der Disziplinarbeschuldigte mit Realteilungsvertrag vom 1. August 2008 von der Kanzlei K***** Rechtsanwälte Kommanditerwerbs-gesellschaft getrennt, doch den in Rede stehenden Akt betreffend die Schenkungsverträge übernommen. Damit endet das disziplinarrechtlich verantwortliche Verhalten erst, als die Anzeigerin im August 2016 den Verbücherungsauftrag zurückzog. Ausgehend von diesen Annahmen lässt die Berufung offen, welcher der Verjährungstatbestände des § 2 Abs 1 DSt eingetreten sei.Bei diesem Vorbringen hält der Berufungswerber allerdings nicht an den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis fest. Danach hatte sich der Disziplinarbeschuldigte mit Realteilungsvertrag vom 1. August 2008 von der Kanzlei K***** Rechtsanwälte Kommanditerwerbs-gesellschaft getrennt, doch den in Rede stehenden Akt betreffend die Schenkungsverträge übernommen. Damit endet das disziplinarrechtlich verantwortliche Verhalten erst, als die Anzeigerin im August 2016 den Verbücherungsauftrag zurückzog. Ausgehend von diesen Annahmen lässt die Berufung offen, welcher der Verjährungstatbestände des Paragraph 2, Absatz eins, DSt eingetreten sei.
Aber auch das weitere Berufungsvorbringen geht fehl, hat sich doch der Disziplinarrat entgegen dem Rechtsmittelvorbringen im Rahmen seiner Beweiswürdigung mit allen entscheidungswesentlichen Umständen der Tat auseinandergesetzt und seine Feststellungen logisch und empirisch nicht beanstandbar begründet, wobei er sich insbesondere auf die Angaben der Anzeigerin und des Disziplinarbeschuldigten selbst stützen konnte. Gegen die Richtigkeit der Lösung der Schuldfrage bestehen daher keine Bedenken.
Der Einwand des Berufungswerbers, er habe seit 31. Dezember 2007 keinen Zugriff auf den Akt gehabt, ist unbeachtlich, denn in disziplinarrechtlicher Hinsicht kommt es nicht darauf an, im physischen Besitz eines Akts zu sein, sondern darauf, übernommene Vertretungen gesetzesgemäß und mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu führen (§ 9 Abs 1 erster Satz RAO; vgl Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO9 § 3 RAO Rz 3). Im Übrigen hatte der Berufungswerber in der Äußerung vom 25. November 2016, auf die er im Rahmen seiner Verantwortung vor dem Disziplinarrat verwies, zugestanden, seit der Trennung von der Rechtsanwaltskanzlei K***** nach wie vor über eine elektronische Kopie des Akts zu verfügen.Der Einwand des Berufungswerbers, er habe seit 31. Dezember 2007 keinen Zugriff auf den Akt gehabt, ist unbeachtlich, denn in disziplinarrechtlicher Hinsicht kommt es nicht darauf an, im physischen Besitz eines Akts zu sein, sondern darauf, übernommene Vertretungen gesetzesgemäß und mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu führen (Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz RAO; vergleiche Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO9 Paragraph 3, RAO Rz 3). Im Übrigen hatte der Berufungswerber in der Äußerung vom 25. November 2016, auf die er im Rahmen seiner Verantwortung vor dem Disziplinarrat verwies, zugestanden, seit der Trennung von der Rechtsanwaltskanzlei K***** nach wie vor über eine elektronische Kopie des Akts zu verfügen.
Da eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gemäß § 49 letzter Satz DSt immer auch eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe impliziert, ist die Angemessenheit der über den Disziplinarbeschuldigten verhängten Geldbuße zu prüfen, obwohl die Berufung dazu keine Ausführungen oder Anträge enthält.Da eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gemäß Paragraph 49, letzter Satz DSt immer auch eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe impliziert, ist die Angemessenheit der über den Disziplinarbeschuldigten verhängten Geldbuße zu prüfen, obwohl die Berufung dazu keine Ausführungen oder Anträge enthält.
Bei der Strafbemessung ging der Disziplinarrat davon aus, dass weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe vorlagen. Demgegenüber ist darauf zu verweisen, dass die vier disziplinarrechtlichen Vorstrafen des Disziplinarbeschuldigten erschwerend zu berücksichtigen waren. Mit Blick darauf bestehen gegen die Höhe der über den Disziplinarbeschuldigten unter Berücksichtigung von dessen Einkommensverhältnissen verhängten Geldbuße keine Bedenken.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 54 Abs 5 DSt iVm § 36 Abs 2 DSt.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 54, Absatz 5, DSt in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 2, DSt.