[2] Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Berufung des Kammeranwalts wegen des Ausspruchs über die Schuld (zur Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen in deren Rahmen vgl RIS-Justiz RS0128656 [T1]), der keine Berechtigung zukommt. [2] Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Berufung des Kammeranwalts wegen des Ausspruchs über die Schuld (zur Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen in deren Rahmen vergleiche RIS-Justiz RS0128656 [T1]), der keine Berechtigung zukommt.
[3] Nach den wesentlichen Feststellungen des Disziplinarrats verfasste der Disziplinarbeschuldigte die Schriftsätze mit den inkriminierten Äußerungen (im Einzelnen ES 5) im Auftrag seines Klienten Dr. H*, wobei der Disziplinarbeschuldigte jene – für ihn plausiblen – Informationen, die den inkriminierten Formulierungen zugrunde lagen, (ausschließlich) von seinem Klienten und aus von diesem erhaltenen „Unterlagen im Zusammenhang mit“ einem Insolvenzverfahren und dem bezirksgerichtlichen Feststellungsverfahren (gemeint [vgl ES 4] AZ * des Bezirksgerichts M*) bezogen hatte. Der Disziplinarbeschuldigte erachtete die Darstellung des Sachverhalts durch seinen Klienten und dessen Rechtsansicht als vertretbar (ES 6 f).
[4] Die gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO iVm § 77 Abs 3 DSt) erfordert ein striktes Festhalten an den tatsächlich getroffenen Feststellungen im Erkenntnis sowie die Darlegung, dass dem Disziplinarrat bei Beurteilung des Sachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen ist (RIS-Justiz RS0099658; RS0099810). [4] Die gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, DSt) erfordert ein striktes Festhalten an den tatsächlich getroffenen Feststellungen im Erkenntnis sowie die Darlegung, dass dem Disziplinarrat bei Beurteilung des Sachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen ist (RIS-Justiz RS0099658; RS0099810).
[5] Ein solcher Rechtsfehler wird mit dem Vorbringen, der Disziplinarbeschuldigte hätte die Angaben seines Klienten Dr. H* „im Hinblick auf die Ausführungen im Urteil des Bezirksgerichts M* vom 3. Oktober 2014“ „wesentlich kritischer hinterfragen müssen“, weil – nach den dort getroffenen Feststellungen – Dr. * H* „durchaus widersprüchliche Aussagen zu dem von ihm behaupteten Mietrechtsübergang“ getätigt habe, jedoch nicht prozessförmig aufgezeigt.
[6] Denn zum Inhalt des Urteils des Bezirksgerichts M* (und auch zum Kenntnisstand des Disziplinarbeschuldigten) trifft das angefochtene Erkenntnis gar keine Aussage. Die Darlegung, dem Disziplinarbeschuldigten sei „vorzuwerfen, dass er in Kenntnis insbesondere des genannten Urteils eben nicht vorbehaltlos und ohne weitere Überprüfung auf die Richtigkeit der Angaben seines Klienten vertrauen durfte“, erfolgt demzufolge nicht auf Basis des festgestellten Sachverhalts. Einen Feststellungsmangel (zum Begriff und zu den Erfordernissen einer prozessordnungsgemäßen Geltendmachung vgl RIS-Justiz RS0118580 [insb T15]) in Betreff der behaupteten Kenntnis des Disziplinarbeschuldigten von in dem in Rede stehenden Urteil festgestellten widersprüchlichen Angaben seines Mandanten macht der Berufungswerber nicht geltend. [6] Denn zum Inhalt des Urteils des Bezirksgerichts M* (und auch zum Kenntnisstand des Disziplinarbeschuldigten) trifft das angefochtene Erkenntnis gar keine Aussage. Die Darlegung, dem Disziplinarbeschuldigten sei „vorzuwerfen, dass er in Kenntnis insbesondere des genannten Urteils eben nicht vorbehaltlos und ohne weitere Überprüfung auf die Richtigkeit der Angaben seines Klienten vertrauen durfte“, erfolgt demzufolge nicht auf Basis des festgestellten Sachverhalts. Einen Feststellungsmangel (zum Begriff und zu den Erfordernissen einer prozessordnungsgemäßen Geltendmachung vergleiche RIS-Justiz RS0118580 [insb T15]) in Betreff der behaupteten Kenntnis des Disziplinarbeschuldigten von in dem in Rede stehenden Urteil festgestellten widersprüchlichen Angaben seines Mandanten macht der Berufungswerber nicht geltend.
[7] Soweit eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld erhoben wurde, richtet sich eine solche ausschließlich gegen tatsächlich getroffene Konstatierungen, sodass Feststellungsmängel in ihrem Rahmen nicht geltend gemacht werden können (Ratz in WK-StPO § 464 Rz 8; Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 § 464 Rz 5). [7] Soweit eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld erhoben wurde, richtet sich eine solche ausschließlich gegen tatsächlich getroffene Konstatierungen, sodass Feststellungsmängel in ihrem Rahmen nicht geltend gemacht werden können (Ratz in WK-StPO Paragraph 464, Rz 8; Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 Paragraph 464, Rz 5).
[8] Der Berufung des Kammeranwalts war daher nicht Folge zu geben.