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Entscheidung 2 Ds 4/24x×

Entscheidung 2 Ds 4/24x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

2Ds4/24x

Entscheidungsdatum

26.08.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte hat am 26. August 2024 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer und Mag. Wurzer sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in Gegenwart des Schriftführers Faulhammer LL.M. (WU) im Disziplinarverfahren gegen den Richter des Bezirksgerichts in Ruhe * über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 28. November 2023, GZ 113 Ds 1/22p-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

[1] * wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte vom 27. Juni 2023, GZ 113 Ds 1/22p-19, nach Paragraphen 101, Absatz eins, 104, Absatz eins, Litera b, RStDG rechtskräftig zu einer Geldstrafe in der Höhe von eineinhalb (Brutto-)Monatsbezügen verurteilt.

[2]                  Nachträglich stellte er den Antrag an das Disziplinargericht, die verhängte Geldstrafe auf das Eineinhalbfache seines Ruhebezugs (Bruttopension) statt des Eineinhalbfachen seines Aktivbezugs herabzusetzen, weil er wenige Tage nach dem Disziplinarurteil den Ruhestand angetreten habe und die Zahlung der Geldstrafe die Unterhaltsansprüche seiner Tochter und seiner Ex-Frau gefährde.

[3]                  Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Disziplinargericht den Antrag des Disziplinarverurteilten auf nachträgliche Strafmilderung ab, weil eine solche Maßnahme im RStDG nicht vorgesehen sei.

Rechtliche Beurteilung

[4]                  Die dagegen erhobene Beschwerde des Disziplinarverurteilten ist – entgegen der Stellungnahme des Generalprokurators – zulässig. Sie ist im Ergebnis allerdings nicht berechtigt.

[5] 1. Es trifft zu, dass ein Antrag auf Verhängung einer milderen Disziplinarstrafe im RStDG nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Der Disziplinarverurteilte verweist aber zu Recht darauf, dass eine analoge Anwendung des Paragraph 31 a, StGB in Betracht kommt.

[6] 2. Der Oberste Gerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, dass die Vorschriften über die Strafbemessung des RStDG lückenhaft sind, und deshalb Paragraph 93, BDG für analog anwendbar erklärt (RS0061854). Nach dessen Absatz eins, sind „die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe … dem Sinne nach zu berücksichtigen“. Damit sind nicht ausschließlich die Paragraphen 32 bis 35 StGB gemeint, schon weil Paragraph 31 a, Absatz eins, StGB (inhaltlich) genau auf die in den folgenden Bestimmungen genannten „Umstände“ abstellt. Nach Paragraph 93, Absatz eins, letzter Halbsatz BDG ist überdies „auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen“. Auf deren nachträgliche Änderung nimmt wiederum Paragraph 31 a, Absatz 2, StGB (für die Neubemessung der Höhe der Tagessätze) Bezug. So gesehen stellt auch Paragraph 31 a, StGB eine Vorschrift über die Strafbemessung im (weiteren) Sinne des Paragraph 93, Absatz eins, BDG dar, die bloß einen anderen (nämlich aus Sicht des Urteils nachträglichen) zeitlichen Bezugspunkt hat als Paragraphen 32, ff StGB.

[7] Über die analoge Anwendung des Paragraph 93, Absatz eins, BDG findet daher auch die Bestimmung des Paragraph 31 a, StGB Eingang in das Disziplinarverfahren des RStDG, sodass auch kein Wertungswiderspruch zum Disziplinarrecht der Rechtsanwälte entsteht vergleiche RS0130299).

[8] Die verfahrensrechtliche Behandlung von – nach dem Gesagten auch im Disziplinarverfahren nach dem RStDG zulässigen – Anträgen auf nachträgliche Strafmilderung ergibt sich aus einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 410, StPO. Über diesbezügliche Anträge ist daher vom Erstgericht mittels Beschluss zu entscheiden. Daraus ergibt sich, dass das dagegen offen stehende Rechtsmittel die – in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde – Beschwerde ist. Eine Berufung ist im Disziplinarverfahren nach dem RStDG nur gegen Erkenntnisse vorgesehen; in allen anderen Fällen steht lediglich die Beschwerde offen. Die in analoger Anwendung des Paragraph 31 a, StGB im Disziplinarverfahren gefällten Entscheidungen sind auch in verfahrensrechtlicher Sicht den im Gesetz ausdrücklich geregelten Fällen gleichzuhalten. Die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 164, Absatz eins, RStDG steht daher – der Rechtsansicht der Generalprokuratur zuwider – der meritorischen Behandlung des Rechtsmittels nicht entgegen.

[9]                  4. Inhaltlich ist für den Beschwerdeführer allerdings nichts zu gewinnen:

[10] Das Disziplinargericht hat bei der Strafzumessung die „unmittelbar anstehende Pensionierung des Disziplinarbeschuldigten“ bereits berücksichtigt. Da die vom Beschwerdeführer nunmehr geltend gemachten Umstände dem Gericht beim Sanktionsausspruch bekannt waren, scheidet eine nachträgliche Strafmilderung (analog) Paragraph 31 a, StGB aus (Ratz in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 31 a, Rz 4).

[11]                5. Der Beschwerde des Disziplinarverurteilten ist daher keine Folge zu geben.

Textnummer

E142236

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0020DS00004.24X.0826.000

Im RIS seit

18.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Dokumentnummer

JJT_20240826_OGH0002_0020DS00004_24X0000_000