Entscheidung 2 Ds 7/17b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
06.11.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte hat am 6. November 2017 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek und Dr. Schwab und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Jensik und Dr. Höllwerth in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schuber als Schriftführer in der Disziplinarsache gegen den Richter des Landesgerichts ***** über die Berufung des Disziplinaranwalts wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Erkenntnis des Oberlandesgerichts Linz als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte vom 9. März 2017, GZ 113 Ds 1/17f-54, nach mündlicher Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Erste Generalanwältin Prof. Dr. Aicher, des Beschuldigten und seines Verteidigers Dr. Grass zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird Folge gegeben und über ***** die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt.
Der Beschuldigte hat die mit 200 Euro bestimmten Kosten des weiteren Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Richter des Landesgerichts ***** eines Dienstvergehens schuldig erkannt, weil er entgegen der Pflicht nach § 57 Abs 2 RStDG, die Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen,Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Richter des Landesgerichts ***** eines Dienstvergehens schuldig erkannt, weil er entgegen der Pflicht nach Paragraph 57, Absatz 2, RStDG, die Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen,
a) im Verfahren AZ ***** des Landesgerichts ***** vom 28. September 2011 bis 28. März 2012 einen Verfahrensstillstand verursacht sowie
b) in acht im Erkenntnis angeführten Fällen in den Jahren 2014 bis 2016 gegen die vierwöchige Ausfertigungsfrist des § 415 ZPO verstoßen hat (Ausfertigungsdauer zwischen rund vier Monaten und einem Jahr).b) in acht im Erkenntnis angeführten Fällen in den Jahren 2014 bis 2016 gegen die vierwöchige Ausfertigungsfrist des Paragraph 415, ZPO verstoßen hat (Ausfertigungsdauer zwischen rund vier Monaten und einem Jahr).
Gemäß § 101 Abs 3 RStDG wurde vom Ausspruch der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen.Gemäß Paragraph 101, Absatz 3, RStDG wurde vom Ausspruch der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen.
Dagegen richtet sich die – eine angemessene Bestrafung begehrende – Berufung des Disziplinaranwalts wegen des Ausspruchs über die Strafe.
Rechtliche Beurteilung
Ungeachtet dessen, ob der Beschuldigte (nach der Annahme des Disziplinargerichts) noch vor Beginn der Disziplinarverhandlung sämtliche Urteilsrückstände erledigt hatte, oder ob er (im Sinn des Berufungsvorbringens) zum Beurteilungszeitpunkt – § 415 ZPO zuwider – einen achtmonatigen, einen dreimonatigen und vier zweimonatige Ausfertigungsrückstände aufwies, ist die Berufung schon im Hinblick auf die erschwerend wirkende mehrfache Wiederholung der Begründung von Verfahrensverzögerungen während eines längeren Zeitraums dahin im Recht, dass der Schuldspruch allein nicht genügt, um den Richter von weiteren Verfehlungen abzuhalten, sondern es aus spezialpräventiven Gründen des Ausspruchs einer Disziplinarstrafe bedarf. Mit Blick auf die weiteren vom Disziplinargericht richtig zu Gunsten des Beschuldigten ins Treffen geführten Gründe kann jedoch mit der mindestschweren Sanktion des Verweises (§ 104 Abs 1 lit a RStDG) das Auslangen gefunden werden.Ungeachtet dessen, ob der Beschuldigte (nach der Annahme des Disziplinargerichts) noch vor Beginn der Disziplinarverhandlung sämtliche Urteilsrückstände erledigt hatte, oder ob er (im Sinn des Berufungsvorbringens) zum Beurteilungszeitpunkt – Paragraph 415, ZPO zuwider – einen achtmonatigen, einen dreimonatigen und vier zweimonatige Ausfertigungsrückstände aufwies, ist die Berufung schon im Hinblick auf die erschwerend wirkende mehrfache Wiederholung der Begründung von Verfahrensverzögerungen während eines längeren Zeitraums dahin im Recht, dass der Schuldspruch allein nicht genügt, um den Richter von weiteren Verfehlungen abzuhalten, sondern es aus spezialpräventiven Gründen des Ausspruchs einer Disziplinarstrafe bedarf. Mit Blick auf die weiteren vom Disziplinargericht richtig zu Gunsten des Beschuldigten ins Treffen geführten Gründe kann jedoch mit der mindestschweren Sanktion des Verweises (Paragraph 104, Absatz eins, Litera a, RStDG) das Auslangen gefunden werden.
Die Entscheidung über die
Kosten des weiteren Berufungsverfahrens gründet sich auf § 137 Abs 2 zweiter Satz iVm § 140 Abs 3 letzter Satz RStDG, wobei deren Höhe dem Aufwand des weiteren Berufungsverfahrens und den Vermögensverhältnissen des Beschuldigten entspricht.Kosten des weiteren Berufungsverfahrens gründet sich auf Paragraph 137, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 140, Absatz 3, letzter Satz RStDG, wobei deren Höhe dem Aufwand des weiteren Berufungsverfahrens und den Vermögensverhältnissen des Beschuldigten entspricht.
Schlagworte
3 Alle Os-Entscheidungen,26 Standes- und Disziplinarrecht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0020DS00007.17B.1106.000
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017
Dokumentnummer
JJT_20171106_OGH0002_0020DS00007_17B0000_000