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Entscheidung 2 Nc 1/08g×

Entscheidung 2 Nc 1/08g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nc1/08g

Entscheidungsdatum

14.08.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Michaela K*****, gegen den Antragsgegner Zoltan K*****, vertreten durch Dr. Gerhard Schatzlmayr, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, wegen Unterhalts, AZ 1 Fam 30/07h des Bezirksgerichts Traun, über die Anzeige eines Zuständigkeitsstreits zwischen diesem und dem Bezirksgericht Fünfhaus in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Fortführung des Unterhaltsverfahrens in Ansehung des Vaters der Antragstellerin ist das Bezirksgericht Fünfhaus zuständig. Dessen Beschluss vom 5. Dezember 2007, AZ 35 Fam 10/07y, wird aufgehoben.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Am 28. August 2007 gab die schon volljährige, damals in Pasching wohnhafte Antragstellerin vor dem Bezirksgericht Traun einen gegen beide Elternteile gerichteten Unterhaltsantrag zu gerichtlichem Protokoll. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2007 erklärte sich das Bezirksgericht Traun zur weiteren Führung des Verfahrens für unzuständig und überwies das Verfahren zur Gänze an das Bezirksgericht Fünfhaus (ON 7). Zur Führung des Pflegschaftsverfahrens sei das Gericht zuständig, in dessen Sprengel das unterhaltsfordernde Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe (Paragraph 109, Absatz eins, JN). Die Antragstellerin habe ihren ständigen Aufenthalt im

14. Wiener Gemeindebezirk.

Das Bezirksgericht Fünfhaus lehnte die Übernahme der Zuständigkeit mit Verfügung vom 14. November 2007 formlos ab (ON 9), fasste am 5. Dezember 2007 einen Unzuständigkeitsbeschluss und lehnte die Übernahme der Zuständigkeit neuerlich ab, weil das Unterhaltsverfahren beim übertragenden Gericht bereits streitanhängig sei (ON 11).

Das Bezirksgericht Traun legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit vor. Der Oberste Gerichtshof erachtete die Aktenvorlage als verfrüht und stellte die Akten zur Vornahme von erforderlichen Zustellungen zurück. Nunmehr legt das Bezirksgericht Traun den nur den Vater der Antragstellerin betreffenden Akt 1 Fam 30/07h dem Obersten Gerichtshof neuerlich zur Entscheidung vor.

Aktenkundig ist die Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses des Bezirksgerichts Traun sowie der die Zuständigkeit ablehnenden, mit der Streitanhängigkeit der Rechtssache beim Bezirksgericht Traun begründeten Entscheidung des Bezirksgerichts Fünfhaus. Die Voraussetzungen zur Entscheidung über den Kompetenzkonflikt liegen nunmehr vor.

Mit seinem Beschluss verletzte das Bezirksgericht Fünfhaus die Bindungswirkung des Überweisungsbeschlusses des Bezirksgerichts Traun, auf die bei der Entscheidung gemäß Paragraph 47, JN Bedacht zu nehmen ist. Auf die Richtigkeit des Überweisungsbeschlusses kommt es dabei nicht an (RIS-Justiz RS0046391; 5 Nc 16/06g mwN).

Anmerkung

E88400 2Nc1.08g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0020NC00001.08G.0814.000

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2008

Dokumentnummer

JJT_20080814_OGH0002_0020NC00001_08G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0046068 Rechtssatz 1952 – zuletzt 09.09.2026Zivilrecht
§ 29 JN gilt auch für das Außerstreitverfahren. Die Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichtes bei minderjährigen ehelichen Kindern ändert sich nicht jedesmal mit dem Wechsel des Wohnsitzes des Vaters.
RS0046299 Rechtssatz 1960 – zuletzt 27.05.2026Zivilrecht
Voraussetzung einer Entscheidung nach § 47 JN bei einem negativen Kompetenzkonflikt ist, dass rechtskräftige, die Zuständigkeit verneinende Beschlüsse der für die Zuständigkeit in Betracht kommenden Gerichte vorliegen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn m …
RS0046354 Rechtssatz 1956 – zuletzt 27.01.2026Zivilrecht
Ein Zuständigkeitsstreit im Sinne des § 47 JN ist erst gegeben, wenn rechtskräftige, die Zuständigkeit verneinende Beschlüsse der für die Zuständigkeit in Betracht kommenden Gerichte vorliegen (Slg 2087) (vgl auch 1 Nd 184/56, 1 Nd 13/56).
RS0046374 Rechtssatz 1949 – zuletzt 27.01.2026Zivilrecht
Ein Zuständigkeitsstreit im Sinne des § 47 JN liegt nur vor, wenn mehrere Gerichte ihre Zuständigkeit bejaht oder in einer Weise verneint haben, dass die Möglichkeit einer Zuständigkeit eines weiteren Gerichtes ausgeschlossen wäre, und diese Entscheidungen …
RS0046391 Rechtssatz 1991 – zuletzt 16.06.2026Zivilrecht
Bei der Entscheidung nach § 47 Abs 1 JN ist auf eine allfällige Bindungswirkung des ersten Beschlusses, auch wenn dieser vielleicht unrichtig war, Bedacht zu nehmen, haben doch die Vorschriften über die Bindung an rechtskräftige Entscheidungen über die Zust …
RS0046908 Rechtssatz 1982 – zuletzt 08.10.2025Zivilrecht
Allein unter dem Gesichtspunkt des Wohls des Kindes ist auch der Fall zu beurteilen, dass der Pflegebefohlene seinen ständigen Aufenthalt und somit den Mittelpunkt seiner gesamten Lebensführung und wirtschaftlichen Existenz in einen anderen Gerichtssprengel …
RS0047067 Rechtssatz 1981 – zuletzt 27.05.2026Zivilrecht
Ohne rechtskräftigen Übertragungsbeschluss nach § 111 Abs 1 JN kommt eine Entscheidung des OGH (nach § 111 Abs 2 JN) nicht in Betracht (6 Nd 539/78, 6 Nd 542/78).
RS0123194 Rechtssatz 2008 – zuletzt 14.07.2020Zivilrecht
§ 111 JN ist auf Unterhaltsverfahren volljähriger Kinder weder unmittelbar noch im Wege der Analogie anwendbar. Der volljährige Antragsteller steht nicht mehr unter dem besonderen pflegschaftsbehördlichen Schutz, den das Gesetz Minderjährigen zukommen lässt.
RS0123195 Rechtssatz 2008 – zuletzt 12.04.2021Zivilrecht
Die Übertragung der Zuständigkeit gemäß §44 JN kommt wegen des Grundsatzes der perpetuatio fori nicht in Frage, wenn das angerufene Gericht zum Zeitpunkt der Antragstellung zuständig war. Nachträgliche Tatbestandsänderungen sind unbeachtlich.