Entscheidung 2 Nc 104/02w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.10.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Ordinationssache der klagenden Partei Rudolf G*****, Vermögensberater, *****, vertreten durch Brauneis, Klauser & Prändl, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei L***** AG, *****, wegen EUR 314.310,01 sA in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage wird das Handelsgericht Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Text
Begründung:
Der in Österreich ansässige Kläger begehrt mit der dem Ordinationsantrag angeschlossenen Klage von der beklagten Aktiengesellschaft in der Schweiz die Zahlung von EUR 314.310,01 sA. Diese betreibe unter dem Markennamen "ABC-Club" einen Versandhandel und werbe laufend, mit nicht eingehaltenen Gewinnzusagen im Rahmen mehrfacher persönlich adressierter (und nicht von einer Warenbestellung abhängiger) Zuschriften. Da die Schweiz nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, kommt auf die Rechtsbeziehung der Streitteile weder die EuGVVO noch das in einer ähnlichen Gewinnzusage-Sache zum EuGVÜ ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-96/00 vom 11. 7. 2002, sondern vielmehr ausschließlich das LGVÜ zur Anwendung, das für Rechtsstreitigkeiten aus derartigen Gewinnzusagen die internationale Zuständigkeit des Vertragsstaates vorsehe, dem der Empfänger der Gewinnzusage angehöre. Da nach den Regeln der JN für die beiliegende Klage in Österreich kein örtlich zuständiges Gericht bestehe, sei eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof erforderlich.
Rechtliche Beurteilung
Art 14 Abs 1 LGVÜ ermöglicht dem Kläger die Anrufung eines inländischen Gerichtes im Zusammenhang mit einem (wie hier behaupteten) Verbrauchervertrag - nach den Klagebehauptungen habe der Kläger die ihm jeweils zugemittelten Gewinnzusagen samt Verdoppelungsversprechen jeweils fristgerecht angefordert und damit geltend gemacht - gegen den anderen Vertragspartner auch vor den Gerichten des Vertragsstaates, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Diese Voraussetzungen treffen hier zu. Der Kläger ist als Verbraucher, die Beklagte (Antragsgegnerin) als gewerblich tätige Unternehmerin mit Sitz im Ausland zu qualifizieren. Nach dem LGVÜ liegt demnach die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte vor. Von der für den Begriff des Verbrauchers erforderlichen (und vertragsautonom zu bestimmenden: 8 Nd 509/01) Privatbezogenheit ist nach den hier maßgeblichen (§ 41 Abs 2 JN) Angaben des Klägers ebenfalls auszugehen.Artikel 14, Absatz eins, LGVÜ ermöglicht dem Kläger die Anrufung eines inländischen Gerichtes im Zusammenhang mit einem (wie hier behaupteten) Verbrauchervertrag - nach den Klagebehauptungen habe der Kläger die ihm jeweils zugemittelten Gewinnzusagen samt Verdoppelungsversprechen jeweils fristgerecht angefordert und damit geltend gemacht - gegen den anderen Vertragspartner auch vor den Gerichten des Vertragsstaates, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Diese Voraussetzungen treffen hier zu. Der Kläger ist als Verbraucher, die Beklagte (Antragsgegnerin) als gewerblich tätige Unternehmerin mit Sitz im Ausland zu qualifizieren. Nach dem LGVÜ liegt demnach die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte vor. Von der für den Begriff des Verbrauchers erforderlichen (und vertragsautonom zu bestimmenden: 8 Nd 509/01) Privatbezogenheit ist nach den hier maßgeblichen (Paragraph 41, Absatz 2, JN) Angaben des Klägers ebenfalls auszugehen.
Mangels eines zuständigen inländischen Gerichtes für die Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache war daher gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN das Handelsgericht Wien als örtlich und sachlich zuständiges Gericht zu bestimmen.Mangels eines zuständigen inländischen Gerichtes für die Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN das Handelsgericht Wien als örtlich und sachlich zuständiges Gericht zu bestimmen.
Anmerkung
E67001
2Nc104.02w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0020NC00104.02W.1010.000
Dokumentnummer
JJT_20021010_OGH0002_0020NC00104_02W0000_000