Entscheidung 2 Nc 109/02f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.11.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl B*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Hochsteger und andere Rechtsanwälte in Hallein, gegen die beklagten Parteien 1.) D***** AG, *****, 2.) Heinrich M*****, und 3.) H***** GmbH, *****, alle vertreten durch Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwalt in Schladming, wegen EUR 3.673,64 sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Parteien, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß § 31 Abs 2 JN anstelle des Bezirksgerichtes Salzburg das Bezirksgericht Liezen bestimmt.Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß Paragraph 31, Absatz 2, JN anstelle des Bezirksgerichtes Salzburg das Bezirksgericht Liezen bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Während im Sprengel des Bezirksgerichtes Salzburg überhaupt kein Beweismittel gelegen ist, befinden sich die Unfallsstelle, an der voraussichtlich der von beiden Seiten beantragte Lokalaugenschein durchzuführen sein wird, sowie der Wohnsitz des einzigen Zeugen im Sprengel des Bezirksgerichtes Liezen; Kläger und Zweitbeklagter wohnen in anderen (verschiedenen Gerichtssprengeln). Da sich somit ein eindeutiger Schwerpunkt für die Gerichtstätigkeit in Liezen ergibt, war die beantragte Delegierung - trotz der mangelnden Zustimmung des Klägers - zu bewilligen.
Anmerkung
E67625
2Nc109.02f
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0020NC00109.02F.1125.000
Dokumentnummer
JJT_20021125_OGH0002_0020NC00109_02F0000_000