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Entscheidung 2 Nc 12/21v×

Entscheidung 2 Nc 12/21v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nc12/21v

Entscheidungsdatum

25.03.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Parzmayr und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Mag. (FH) K***** N*****, wegen Gewährung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage gemäß Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO zu AZ 2 Ob 13/20f des Obersten Gerichtshofs, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Nichtigkeitsklage und einer Wiederaufnahmsklage nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO wird abgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Im Vorverfahren 1 Cg 145/15m des Landesgerichts Linz wies der erkennende Senat mit Beschluss vom 27. 2. 2020, 2 Ob 13/20f, die außerordentliche Revision der dortigen Klägerin und nunmehrigen Antragstellerin zurück.

[2] Mit ihrer an das Landesgericht Linz gerichteten Eingabe vom 1. 6. 2020 beantragte die Antragstellerin die Bewilligung der Verfahrenshilfe (erkennbar) zur Einbringung einer Nichtigkeits- und einer auf den Tatbestand des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO gestützten Wiederaufnahmsklage betreffend das bezeichnete Vorverfahren.

[3]                  Den diesen Antrag abweisenden Beschluss des Landesgerichts Linz vom 20. 10. 2020 hob das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 26. 2. 2021 als nichtig auf und überwies die Rechtssache von Amts wegen an den Obersten Gerichtshof.

Rechtliche Beurteilung

[4] Sowohl für die beabsichtigte Nichtigkeitsklage als auch die beabsichtigte Wiederaufnahmsklage ist der Oberste Gerichtshof zuständig (Paragraph 532, Absatz eins, ZPO). Dieser ist daher auch zur Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer solchen Klage zuständig (Paragraph 65, Absatz 2, ZPO; vergleiche 8 Nc 15/18z; 10 Nc 11/20d).

[5] Verfahrenshilfe ist einer Partei nach Paragraph 63, Absatz eins, ZPO so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falls, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.

[6]           Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann (RS0036094 [T1]; 10 Nc 11/20d).

[7]           Dies ist hier der Fall.

[8] Da die Antragstellerin im Vorverfahren vertreten war, kommt als Grund für eine Nichtigkeitsklage nur Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO in Frage, nämlich wenn ein erkennender Richter von der Ausübung des Richteramtes in dem Rechtsstreit kraft des Gesetzes ausgeschlossen war.

[9] Nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO kann ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist, auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden, wenn sich der Richter bei der Erlassung der Entscheidung oder einer der Entscheidung zugrunde liegenden früheren Entscheidung in Beziehung auf den Rechtsstreit zum Nachteil der Partei einer nach dem Strafgesetzbuch zu ahndenden Verletzung seiner Amtspflicht schuldig gemacht hat.

[10]       Die Antragstellerin wirft dem Erstrichter im Vorverfahren im Wesentlichen vor, im Widerspruch zu zwei eingeholten medizinischen Gutachten die medizinische Diagnose selbst erstellt zu haben, er habe im ersten Rechtsgang das Verfahren unnötig verschleppt und ihr durch das falsche Urteil vom 5. 5. 2017 unendlich seelisches Leid zugefügt. Auch im zweiten Rechtsgang habe der Erstrichter entgegen ihrem Antrag kein Ergänzungsgutachten eingeholt und wieder selbst die medizinische Diagnose erstellt. Der Erstrichter wolle nicht, dass sie angemessenen Schadenersatz erhalte.

[11]       Mit diesen Ausführungen wird eine Ausgeschlossenheit des Erstrichters in keiner Weise aufgezeigt.

[12]                Auch der behauptete Wiederaufnahmsgrund wird nicht schlüssig dargestellt, weil die Behauptungen der Antragstellerin vom Akteninhalt nicht gedeckt sind: Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin wurden im Vorverfahren sämtliche Beweisanträge und vom dortigen Berufungsgericht aufgetragene Beweisaufnahmen abgearbeitet, nämlich die Einholung eines kfz-technischen und eines neurologischen Sachverständigengutachtens sowie eines Gutachtens des Facharzts für Unfallchirurgie und Orthopädie, sodass es zu keinem verfrühten Schluss der Verhandlung kam. Die Antragstellerin nimmt bezüglich der angeblichen Widersprüche in den Feststellungen immer wieder Bezug auf den Beschluss des dortigen Berufungsgerichts vom 19. 7. 2018, verkennt allerdings, dass gemeinsam mit der Aufhebung des Urteils im ersten Rechtsgang der Auftrag erteilt wurde, im neuerlich zu führenden Verfahren widerspruchsfreie Feststellungen zu treffen, dem im neuen Verfahren auch entsprochen wurde, indem Widersprüche beseitigt wurden und neuerliche Beweiserhebungen stattfanden. Das Urteil des Erstgerichts im zweiten Rechtsgang im Vorprozess vom 11. 7. 2019 wurde vom Berufungsgericht mit Urteil vom 21. 11. 2018 bestätigt, die dagegen erhobene Revision vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen.

[13]                Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist somit als offenbar aussichtslos zu qualifizieren, weshalb

der Verfahrenshilfeantrag abzuweisen ist (RS0036094).

Textnummer

E131510

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0020NC00012.21V.0325.000

Im RIS seit

16.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2021

Dokumentnummer

JJT_20210325_OGH0002_0020NC00012_21V0000_000