Entscheidung 2 Nc 12/22w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.03.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller Ing. C*, 2. M*, und 3. W*, wegen Kraftloserklärung einer Urkunde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den Kraftloserklärungsantrag nicht zuständig.
Der Antrag wird an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien überwiesen.
Text
Begründung:
[1] Die Antragsteller beantragen als Erben nach J* die Kraftloserklärung einer Versicherungspolizze, deren Original in den Unterlagen des Verstorbenen nicht gefunden werden konnte.
Rechtliche Beurteilung
[2] Der Oberste Gerichtshof ist zur Behandlung des Antrags funktionell nicht zuständig. Dieser ist gemäß § 44 Abs 1 JN dem Landesgericht in dessen Sprengel der die Polizze ausstellende Versicherer seinen Sitz hat, (vgl Rassi in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I2 § 115 JN Rz 9) zu überweisen. [2] Der Oberste Gerichtshof ist zur Behandlung des Antrags funktionell nicht zuständig. Dieser ist gemäß Paragraph 44, Absatz eins, JN dem Landesgericht in dessen Sprengel der die Polizze ausstellende Versicherer seinen Sitz hat, vergleiche Rassi in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I2 Paragraph 115, JN Rz 9) zu überweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0020NC00012.22W.0316.000
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2022
Dokumentnummer
JJT_20220316_OGH0002_0020NC00012_22W0000_000