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Entscheidung 2 Nc 12/22w×

Entscheidung 2 Nc 12/22w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nc12/22w

Entscheidungsdatum

16.03.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller Ing. C*, 2. M*, und 3. W*, wegen Kraftloserklärung einer Urkunde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den Kraftloserklärungsantrag nicht zuständig.

Der Antrag wird an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien überwiesen.

Text

Begründung:

[1]                  Die Antragsteller beantragen als Erben nach J* die Kraftloserklärung einer Versicherungspolizze, deren Original in den Unterlagen des Verstorbenen nicht gefunden werden konnte.

Rechtliche Beurteilung

[2] Der Oberste Gerichtshof ist zur Behandlung des Antrags funktionell nicht zuständig. Dieser ist gemäß Paragraph 44, Absatz eins, JN dem Landesgericht in dessen Sprengel der die Polizze ausstellende Versicherer seinen Sitz hat, vergleiche Rassi in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I2 Paragraph 115, JN Rz 9) zu überweisen.

Textnummer

E134526

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0020NC00012.22W.0316.000

Im RIS seit

03.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022

Dokumentnummer

JJT_20220316_OGH0002_0020NC00012_22W0000_000