Entscheidung 2 Nc 13/17k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
04.04.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache F***** K*****, verstorben am *****, über den Fristsetzungsantrag des Einschreiters Dr. G***** K*****, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Einschreiter Dr. G***** K***** wird aufgetragen, den mit 24. 3. 2017 datierten, am 30. 3. 2017 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Fristsetzungsantrag binnen 14 Tagen ohne beleidigende Äußerungen gegen Gerichte bzw Richter, Parteien, Vertreter, Bevollmächtigte, oder Zeugen verbessert einzubringen.
Sollte dem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen werden, ist der eingebrachte Fristsetzungsantrag vom Gericht als nicht zur ordnungsmäßigen geschäftlichen Behandlung geeignet zurückzuweisen. Jeden weiteren Schriftsatz des Einschreiters, der einen solchen Mangel aufweist, wird das Gericht ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten nehmen. Es hat dann keine beschlussmäßige Entscheidung darüber zu ergehen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der im Spruch bezeichnete Schriftsatz enthält zahlreiche Beleidigungen gegen Gerichte und Richter und andere in das Verfahren involvierte Personen. Die Beschlussfassung gründet sich auf § 86a Abs 1 ZPO iVm § 10 Abs 6 AußStrG.Der im Spruch bezeichnete Schriftsatz enthält zahlreiche Beleidigungen gegen Gerichte und Richter und andere in das Verfahren involvierte Personen. Die Beschlussfassung gründet sich auf Paragraph 86 a, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 6, AußStrG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0020NC00013.17K.0404.000
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Dokumentnummer
JJT_20170404_OGH0002_0020NC00013_17K0000_000