Entscheidung 2 Nc 13/26y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.04.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, Wien 4, Prinz Eugen-Straße 20–22, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E*, vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, aufgrund der Anzeige der Ausgeschlossenheit der * vom 31. März 2026 im Revisionsverfahren zu AZ *, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
* ist als Mitglied des Senats * im Verfahren zu AZ * ausgeschlossen.
Text
Begründung:
[1] Die Vorinstanzen gaben der auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung gerichteten Klage im Zusammenhang mit von der Beklagten verwendeten Mietvertragsklauseln teilweise statt.
[2] Zur Entscheidung über die von beiden Parteien erhobenen Revisionen ist der * Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig.
[3] * ist Mitglied dieses Senats. Sie zeigt an, dass ihr langjähriger Lebensgefährte Partner (geschäftsführender Gesellschafter) der Vertreterin der Beklagten sei. Sie sei daher ausgeschlossen.
[4] Die Anzeige der Ausgeschlossenheit ist begründet.
Rechtliche Beurteilung
[5] Nach § 20 Abs 1 Z 2 JN ist ein Richter von der Ausübung des Richteramts unter anderem in Sachen seines Lebensgefährten ausgeschlossen. Dies gilt analog auch dann, wenn der Lebensgefährte des Richters Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 21e RAO ist und eine Partei des vom Richter zu führenden Verfahrens dieser Rechtsanwalts-Gesellschaft Vollmacht erteilt hat, und zwar auch dann, wenn der Lebensgefährte in diesem Verfahren tatsächlich nicht als Vertreter der Rechtsanwalts-Gesellschaft tätig wurde bzw wird (2 Nc 26/25h [Rz 5 mwN]). Nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, JN ist ein Richter von der Ausübung des Richteramts unter anderem in Sachen seines Lebensgefährten ausgeschlossen. Dies gilt analog auch dann, wenn der Lebensgefährte des Richters Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Paragraph 21 e, RAO ist und eine Partei des vom Richter zu führenden Verfahrens dieser Rechtsanwalts-Gesellschaft Vollmacht erteilt hat, und zwar auch dann, wenn der Lebensgefährte in diesem Verfahren tatsächlich nicht als Vertreter der Rechtsanwalts-Gesellschaft tätig wurde bzw wird (2 Nc 26/25h [Rz 5 mwN]).
[6] Daher war die Ausgeschlossenheit auszusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0020NC00013.26Y.0415.000
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2026
Dokumentnummer
JJT_20260415_OGH0002_0020NC00013_26Y0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung