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Entscheidung 2 Nc 16/22h×

Entscheidung 2 Nc 16/22h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nc16/22h

Entscheidungsdatum

04.04.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Dr. Musger und die Hofräte Dr. Nowotny, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. S* und 2. J*, beide vertreten durch Dr. Heinrich Fassl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Mag. M*, wegen 13.101,31 EUR sA (erstklagende Partei), 123.567,37 EUR sA (zweitklagende Partei), 42.918,76 EUR sA (erst- und zweitklagende Partei) und Feststellung, über die Befangenheitsanzeige der * im Verfahren zu AZ * den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Es besteht ein zureichender Grund, die Unbefangenheit der * in der Rechtssache * in Zweifel zu ziehen.

Text

Begründung:

[1]                  Das im Spruch genannte Verfahren ist im * Senat des Obersten Gerichtshofs angefallen, dessen Mitglied * ist. Sie gibt bekannt, dass ihr Ehemann an der im Revisionsverfahren angefochtenen Entscheidung des Berufungsgerichts mitgewirkt habe. Es könnte daher ein Grund vorliegen, der bei objektiver Betrachtungsweise ihre Unbefangenheit bezweifeln lasse, auch wenn sie sich subjektiv nicht befangen fühle.

[2]           Die Befangenheitsanzeige ist begründet:

Rechtliche Beurteilung

[3] 1. Nach Paragraph 19, Ziffer 2, JN kann ein Richter abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Nach Paragraph 22, Absatz 2, GOG haben Richter Gründe anzuzeigen, die ihre Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen geeignet sind; darüber ist nach Paragraph 22, Absatz 3, GOG auch ohne Ablehnung durch eine Partei im Verfahren nach den Paragraphen 23 bis 25 JN zu entscheiden.

[4] 2. Ein zureichender Grund, die Unbefangenheit eines Richters iSv Paragraph 19, Ziffer 2, JN in Zweifel zu ziehen, liegt nach ständiger Rechtsprechung schon dann vor, wenn bei objektiver Betrachtungsweise der äußere Anschein der Voreingenommenheit – also der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche Motive (RS0045975) – entstehen könnte (RS0046052 [T2, T10]; RS0045949 [T2, T6]), dies auch dann, wenn der Richter tatsächlich (subjektiv) unbefangen sein sollte (RS0045949 [T5]). Dabei ist zur Wahrung des Vertrauens in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Rechtsprechung ein strenger Maßstab anzuwenden vergleiche RS0045949).

[5] 3. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der objektive Anschein der Befangenheit gegeben, weil ein Verfahrensbeteiligter den Eindruck gewinnen könnte, die Willensbildung der * könnte durch die Verfahrensbeteiligung ihres Ehemannes als Mitglied des Berufungssenats beeinflusst werden (8 Nc 43/15p; vergleiche RS0046024 [T11, T12, T25, T27]).

[6] 4. Aus diesem Grund ist iSd Paragraph 19, Ziffer 2, JN auszusprechen, dass ein zureichender Grund vorliegt, die Unbefangenheit der * in Zweifel zu ziehen. Das schließt ihre Mitwirkung an der Entscheidung in der im Spruch genannten Rechtssache aus.

Textnummer

E134544

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0020NC00016.22H.0404.000

Im RIS seit

12.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2022

Dokumentnummer

JJT_20220404_OGH0002_0020NC00016_22H0000_000