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Entscheidung 2 Nc 16/26i×

Entscheidung 2 Nc 16/26i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nc16/26i

Entscheidungsdatum

29.04.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin M*, vertreten durch Dr. Helene Klaar Dr. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Antragsgegner M*, vertreten durch Dr. Thomas Hofer-Zeni, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über die Befangenheitsanzeige des * im Verfahren zu AZ * den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Es besteht ein zureichender Grund, die Unbefangenheit des * in der zu AZ * anhängigen Rechtssache in Zweifel zu ziehen.

Text

Begründung:

[1]                 Das im Spruch genannte Verfahren ist im * Senat des Obersten Gerichtshofs angefallen, dessen Mitglied * ist. Er gibt bekannt, dass er mit dem Rechtsvertreter des Antragsgegners freundschaftlich verbunden sei (private Treffen, gegenseitige Besuchseinladungen).

Rechtliche Beurteilung

[2]                 Die Befangenheitsanzeige ist begründet.

[3]         1. Ein Richter ist nach Paragraph 19, Ziffer 2, JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen vergleiche RS0046052). Dafür kommen etwa private Beziehungen zum Vertreter einer Prozesspartei in Betracht, die über einen rein kollegialen Kontakt hinausgehen. Ein enges freundschaftliches Verhältnis des Richters zu einem Parteienvertreter ist daher bei objektiver Betrachtung als zureichender Grund anzusehen, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen (jüngst 2 Nc 57/25t [Rz 3 mwN]).

[4]                 2. Ein solcher enger freundschaftlicher Kontakt besteht hier zwischen dem Senatsmitglied und dem Parteienvertreter des Antragsgegners, sodass auszusprechen war, dass ein zureichender Grund vorliegt, die Unbefangenheit des * in Zweifel zu ziehen (im gleichen Sinn bereits 2 Nc 5/24v; 2 Nc 3/22x). Das schließt seine Mitwirkung an der Entscheidung in der im Spruch genannten Rechtssache aus.

Textnummer

E147618

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0020NC00016.26I.0429.000

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260429_OGH0002_0020NC00016_26I0000_000

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