Entscheidung 2 Nc 17/04d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.05.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Thomas Mader, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D*****-AG, *****, vertreten durch Dr. Hans Christian Kollmann und andere Rechtsanwälte in Lambach, wegen EUR 4.667,03 sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß § 31 JN anstelle des Bezirksgerichtes Innere Stadt das Bezirksgericht Lambach bestimmt.Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß Paragraph 31, JN anstelle des Bezirksgerichtes Innere Stadt das Bezirksgericht Lambach bestimmt.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrte in ihrer am allgemeinen Gerichtsstand des beklagten Haftpflichtversicherers beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebrachten Klage EUR 4.667,03 sA als Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich in 4650 Lambach ereignet hat. Sie beantragte die Vernehmung zweier Zeugen, die in 4650 Lambach bzw 4050 Traun wohnen.
Die Beklagte beantragte die Vernehmung eines in 4651 Stadl-Paura wohnhaften Zeugen sowie die Durchführung eines Lokalaugenscheines. Sie begehrte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Lambach.
Die Klägerin sprach sich gegen eine Delegierung aus, das Bezirksgericht Innere Stadt Wien dafür.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden.
Im vorliegenden Fall liegt der Unfallsort, an dem voraussichtlich ein Augenschein durchzuführen sein wird, in Lambach, in dessen Nahebereich auch alle drei zu vernehmenden Personen wohnen. Da sich somit ein eindeutiger Schwerpunkt für die Gerichtstätigkeit in Lambach ergibt, war die beantragte Delegierung zu bewilligen.
Anmerkung
E73264
2Nc17.04d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0020NC00017.04D.0525.000
Dokumentnummer
JJT_20040525_OGH0002_0020NC00017_04D0000_000