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Entscheidung 2 Nc 17/20b×

Entscheidung 2 Nc 17/20b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nc17/20b

Entscheidungsdatum

13.07.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des Betroffenen Dr. G***** F*****, über die Ablehnung des ***** durch den Betroffenen im Verfahren zu AZ ***** in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Ablehnung des ***** wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluss vom 25. März 2020, AZ *****, einen außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen zurück. Mit Eingabe vom 14. Mai 2019 lehnt der Betroffene das im Spruch genannte Mitglied des erkennenden Senats ab.

Rechtliche Beurteilung

Die Ablehnung ist unzulässig.

Gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25. März 2020, AZ *****, ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig. Dieser Beschluss ist somit rechtskräftig. Da Ablehnungsgründe nach eingetretener Rechtskraft nicht mehr wahrgenommen werden können, ist die Ablehnung als unzulässig zurückzuweisen (2 Nc 22/19m mwN). Abgesehen davon zeigt der Ablehnungswerber keine Gründe auf, die Zweifel an der Unbefangenheit des abgelehnten Richters wecken könnten.

Textnummer

E129108

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0020NC00017.20B.0713.000

Im RIS seit

26.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2020

Dokumentnummer

JJT_20200713_OGH0002_0020NC00017_20B0000_000