Entscheidung 2 Nc 17/20b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.07.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des Betroffenen Dr. G***** F*****, über die Ablehnung des ***** durch den Betroffenen im Verfahren zu AZ ***** in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Ablehnung des ***** wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluss vom 25. März 2020, AZ *****, einen außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen zurück. Mit Eingabe vom 14. Mai 2019 lehnt der Betroffene das im Spruch genannte Mitglied des erkennenden Senats ab.
Rechtliche Beurteilung
Die Ablehnung ist unzulässig.
Gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25. März 2020, AZ *****, ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig. Dieser Beschluss ist somit rechtskräftig. Da Ablehnungsgründe nach eingetretener Rechtskraft nicht mehr wahrgenommen werden können, ist die Ablehnung als unzulässig zurückzuweisen (2 Nc 22/19m mwN). Abgesehen davon zeigt der Ablehnungswerber keine Gründe auf, die Zweifel an der Unbefangenheit des abgelehnten Richters wecken könnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0020NC00017.20B.0713.000
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2020
Dokumentnummer
JJT_20200713_OGH0002_0020NC00017_20B0000_000