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Entscheidung 2 Nc 19/20x×

Entscheidung 2 Nc 19/20x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nc19/20x

Entscheidungsdatum

05.08.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Markenrechtssache des Antragstellers E*****, vertreten durch Dr. Walter Müller und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Eintragung der Wortbildmarke Kulinarium Catering, über die Befangenheitsanzeige des ***** im Revisionsverfahren zu AZ ***** den

Beschluss

gefasst:

Spruch

***** ist in der Rechtssache ***** befangen.

Text

Begründung:

Für das im Spruch genannte Verfahren ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der ***** Senat zuständig. ***** ist Mitglied dieses Senats und zeigt selbst Gründe an, aus denen allenfalls der objektive Anschein seiner Befangenheit entstehen könnte.

Konkret verweist die Anzeige darauf, dass der anzeigende ***** Mitglied der E***** und dort in einer hohen Funktion ehrenamtlich tätig sei. Der Antragsteller sei eine Einrichtung *****. Dieses Naheverhältnis könne den Anschein erwecken, dass er gegenüber dem Antragsteller nicht völlig unbefangen sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Befangenheitsanzeige ist begründet:

Die Befangenheit liegt vor, wenn ein Richter an eine Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt, somit eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive gegeben ist. Für die Annahme des Vorliegens einer Befangenheit genügt nach ständiger Rechtsprechung, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der äußere Anschein der Voreingenommenheit des zur Entscheidung berufenen Richters entstehen könnte (RS0046052 [T2, T10]; RS0045949 [T2, T6]), selbst wenn dieser tatsächlich unbefangen sein sollte (RS045949 [T5]). Dabei ist im Interesse des Ansehens der Justiz ein strenger Maßstab anzulegen (RS0045949).

Im vorliegenden Fall könnte für einen objektiven Beobachter zumindest der Eindruck entstehen, dass die richterliche Entscheidung von einer Nahebeziehung zum Antragsteller, sohin von sachfremden Motiven, beeinflusst sein könnte.

Die Befangenheit des anzeigenden Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs ist daher festzustellen.

Textnummer

E129111

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0020NC00019.20X.0805.000

Im RIS seit

27.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2020

Dokumentnummer

JJT_20200805_OGH0002_0020NC00019_20X0000_000