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Entscheidung 2 Nc 2/21y×

Entscheidung 2 Nc 2/21y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nc2/21y

Entscheidungsdatum

18.01.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger sowie die Hofrätin Dr. Solé als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien anhängigen Rechtssache der klagenden Partei M***** A*****, vertreten durch Dr. Thomas Fried, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Günther Egger und Dr. Karl Heiss, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 2.108,62 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung wird anstelle des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Zell am Ziller bestimmt.

Text

Begründung:

[1]           Die in Tirol ansässige Klägerin begehrt in ihrer Mahnklage, die sie am allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Versicherungsgesellschaft in Wien eingebracht hat, Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls im Sprengel des Bezirksgerichts Zell am Ziller. Die Beklagte beantragt im Einspruch die Delegierung an dieses Gericht. Die Klägerin spricht sich dagegen aus, weil es sich „um einen 'gewöhnlichen' Verkehrsunfall“ handle und die Beklagte keinen Ortsaugenschein beantragt habe. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien hält die Delegierung für zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

[2]           Der Antrag ist berechtigt.

[3] 1. Gründe der Zweckmäßigkeit iSv Paragraph 31, JN sprechen im Allgemeinen dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei jenem Gericht zu führen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet hat; diesem Umstand hat auch der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er für solche Prozesse in Paragraph 20, EKHG einen entsprechenden Gerichtsstand geschaffen hat (RS0046149 [insb T1]).

[4]           2. Im konkreten Fall ist die von der Beklagten geführte Zeugin im Sprengel des Bezirksgerichts Zell am Ziller ansässig, und für die ebenfalls einzuvernehmende Klägerin ist die Anreise dorthin deutlich kürzer als nach Wien. Weiters ist anzunehmen, dass der kraftfahrtechnische Sachverständige den Unfallort zum Erstellen einer Skizze aufsuchen wird. Die Sache kann damit aller Voraussicht nach vor dem Gericht des Unfallorts rascher und mit geringerem Kostenaufwand erledigt werden als in Wien. Sie ist daher dem Bezirksgericht Zell am Ziller zu übertragen.

Textnummer

E130397

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0020NC00002.21Y.0118.000

Im RIS seit

25.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2021

Dokumentnummer

JJT_20210118_OGH0002_0020NC00002_21Y0000_000