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Entscheidung 2 Nc 20/20v×

Entscheidung 2 Nc 20/20v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nc20/20v

Entscheidungsdatum

27.07.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé, und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers DI (FH) H***** S*****, wegen Gewährung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Wiederaufnahmsklage nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO zu AZ ***** des Obersten Gerichtshofs, über die Ausgeschlossenheitsanzeige betreffend den ***** vom 22. Juni 2020 im Verfahren AZ *****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

***** sind als Mitglieder des ***** Senats für die Behandlung des Verfahrenshilfeantrags im Verfahren AZ ***** ausgeschlossen.

Text

Begründung:

Für die Behandlung des im Spruch genannten Antrags ist nach der Geschäftsverteilung der ***** Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig. ***** sind Mitglieder dieses Senats. Sie waren als Mitglieder des ***** Senats auch bei der Entscheidung, dessen Wiederaufnahme der Antragsteller anstrebt, tätig.

Am 22. Juni 2020 wurden Gründe für ihre Ausgeschlossenheit angezeigt (Paragraph 22, GOG). Für den Verfahrenshilfeantrag sei in Zusammenhang mit dem Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO zwar der Oberste Gerichtshof zuständig, die genannten Mitglieder des ***** Senats seien aber im Hinblick auf Paragraph 537, ZPO ausgeschlossen.

Rechtliche Beurteilung

Die Ausgeschlossenheitsanzeige ist begründet.

Nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO kann ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist, auf Antrag einer Partei dann wieder aufgenommen werden, wenn sich der Richter bei der Erlassung der Entscheidung oder einer der Entscheidung zugrunde liegenden früheren Entscheidung in Beziehung auf den Rechtsstreit zum Nachteil der Partei einer nach dem Strafgesetzbuch zu ahndenden Verletzung seiner Amtspflicht schuldig gemacht hat.

Gemäß Paragraph 537, ZPO ist der Richter, wegen dessen Beteiligung an der Entscheidung die Nichtigkeitsklage (Paragraph 529, Ziffer eins, ZPO) oder wegen dessen Verhalten die Wiederaufnahmsklage nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO angebracht wird, von der Leitung der Verhandlung sowie von der Entscheidung über die Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ausgeschlossen.

Paragraph 532, Absatz eins, ZPO normiert, dass für die Nichtigkeitsklage und für die nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO erhobene Wiederaufnahmsklage das Gericht, von welchem die durch die Klage angefochtene Entscheidung gefällt wurde, wenn aber in der Klage mehrere in demselben Rechtsstreit von Gerichten verschiedener Instanzen gefällte Entscheidungen angefochten werden, das höchste unter diesen Gerichten ausschließlich zuständig ist.

Da im Verfahren, dessen Wiederaufnahme angestrebt wird, der Oberste Gerichtshof in letzter Instanz entschieden hat, ist er für eine Wiederaufnahmsklage nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO zuständig und ebenfalls für den dazu gestellten Verfahrenshilfeantrag vergleiche 4 Ob 68/14z).

Der Einschreiter wirft im Verfahrenshilfeantrag den genannten Mitgliedern des ***** Senats, insbesondere im Hinblick auf die unterlassene Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH, Amtsmissbrauch vor. Es liegt daher insoweit ein Fall des Paragraph 537, ZPO vor, sodass die Ausgeschlossenheit der betroffenen Mitglieder des ***** Senats auszusprechen ist.

Textnummer

E128893

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0020NC00020.20V.0727.000

Im RIS seit

26.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2020

Dokumentnummer

JJT_20200727_OGH0002_0020NC00020_20V0000_000