Die Ausgeschlossenheitsanzeige ist begründet.
Nach § 530 Abs 1 Z 4 ZPO kann ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist, auf Antrag einer Partei dann wieder aufgenommen werden, wenn sich der Richter bei der Erlassung der Entscheidung oder einer der Entscheidung zugrunde liegenden früheren Entscheidung in Beziehung auf den Rechtsstreit zum Nachteil der Partei einer nach dem Strafgesetzbuch zu ahndenden Verletzung seiner Amtspflicht schuldig gemacht hat.Nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO kann ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist, auf Antrag einer Partei dann wieder aufgenommen werden, wenn sich der Richter bei der Erlassung der Entscheidung oder einer der Entscheidung zugrunde liegenden früheren Entscheidung in Beziehung auf den Rechtsstreit zum Nachteil der Partei einer nach dem Strafgesetzbuch zu ahndenden Verletzung seiner Amtspflicht schuldig gemacht hat.
Gemäß § 537 ZPO ist der Richter, wegen dessen Beteiligung an der Entscheidung die Nichtigkeitsklage (§ 529 Z 1 ZPO) oder wegen dessen Verhalten die Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 4 ZPO angebracht wird, von der Leitung der Verhandlung sowie von der Entscheidung über die Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ausgeschlossen.Gemäß Paragraph 537, ZPO ist der Richter, wegen dessen Beteiligung an der Entscheidung die Nichtigkeitsklage (Paragraph 529, Ziffer eins, ZPO) oder wegen dessen Verhalten die Wiederaufnahmsklage nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO angebracht wird, von der Leitung der Verhandlung sowie von der Entscheidung über die Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ausgeschlossen.
§ 532 Abs 1 ZPO normiert, dass für die Nichtigkeitsklage und für die nach § 530 Abs 1 Z 4 ZPO erhobene Wiederaufnahmsklage das Gericht, von welchem die durch die Klage angefochtene Entscheidung gefällt wurde, wenn aber in der Klage mehrere in demselben Rechtsstreit von Gerichten verschiedener Instanzen gefällte Entscheidungen angefochten werden, das höchste unter diesen Gerichten ausschließlich zuständig ist.Paragraph 532, Absatz eins, ZPO normiert, dass für die Nichtigkeitsklage und für die nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO erhobene Wiederaufnahmsklage das Gericht, von welchem die durch die Klage angefochtene Entscheidung gefällt wurde, wenn aber in der Klage mehrere in demselben Rechtsstreit von Gerichten verschiedener Instanzen gefällte Entscheidungen angefochten werden, das höchste unter diesen Gerichten ausschließlich zuständig ist.
Da im Verfahren, dessen Wiederaufnahme angestrebt wird, der Oberste Gerichtshof in letzter Instanz entschieden hat, ist er für eine Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 4 ZPO zuständig und ebenfalls für den dazu gestellten Verfahrenshilfeantrag (vgl 4 Ob 68/14z).Da im Verfahren, dessen Wiederaufnahme angestrebt wird, der Oberste Gerichtshof in letzter Instanz entschieden hat, ist er für eine Wiederaufnahmsklage nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO zuständig und ebenfalls für den dazu gestellten Verfahrenshilfeantrag vergleiche 4 Ob 68/14z).
Der Einschreiter wirft im Verfahrenshilfeantrag den genannten Mitgliedern des ***** Senats, insbesondere im Hinblick auf die unterlassene Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH, Amtsmissbrauch vor. Es liegt daher insoweit ein Fall des § 537 ZPO vor, sodass die Ausgeschlossenheit der betroffenen Mitglieder des ***** Senats auszusprechen ist.Der Einschreiter wirft im Verfahrenshilfeantrag den genannten Mitgliedern des ***** Senats, insbesondere im Hinblick auf die unterlassene Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH, Amtsmissbrauch vor. Es liegt daher insoweit ein Fall des Paragraph 537, ZPO vor, sodass die Ausgeschlossenheit der betroffenen Mitglieder des ***** Senats auszusprechen ist.