[3] Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
[4] 1. Die bereits erfolgte Zurückweisung der Klage wegen internationaler Unzuständigkeit steht dem Ordinationsantrag nicht grundsätzlich entgegen, weil im Fall seiner Stattgebung die Klage neu beim ordinierten Gericht einzubringen wäre (2 Nc 12/19s mwN). An die rechtskräftige Verneinung der internationalen Zuständigkeit des von der Klägerin angerufenen Bezirksgerichts Schwechat ist der Oberste Gerichtshof gebunden (erneut 2 Nc 12/19s mwN).
[5] 2. Die Klägerin begehrt eine Ordination nach § 28 Abs 1 Z 2 JN. Diese Bestimmung soll Fälle abdecken, in denen trotz Fehlens eines inländischen Gerichtsstands ein Bedürfnis nach Gewährung von inländischem Rechtsschutz besteht, weil die Sache ein Naheverhältnis zum Inland aufweist und im Einzelfall eine effektive Klagemöglichkeit im Ausland fehlt (RS0057221 [T4]). Letzteres wird insbesondere dann angenommen, wenn eine Exekution im Inland angestrebt wird, eine am Sitz des Beklagten ergangene Entscheidung hier aber nicht vollstreckt würde (RS0046148 [T17]). [5] 2. Die Klägerin begehrt eine Ordination nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN. Diese Bestimmung soll Fälle abdecken, in denen trotz Fehlens eines inländischen Gerichtsstands ein Bedürfnis nach Gewährung von inländischem Rechtsschutz besteht, weil die Sache ein Naheverhältnis zum Inland aufweist und im Einzelfall eine effektive Klagemöglichkeit im Ausland fehlt (RS0057221 [T4]). Letzteres wird insbesondere dann angenommen, wenn eine Exekution im Inland angestrebt wird, eine am Sitz des Beklagten ergangene Entscheidung hier aber nicht vollstreckt würde (RS0046148 [T17]).
[6] 3. Auf dieser Grundlage gab der Oberste Gerichtshof Ordinationsanträgen statt, wenn der Kläger Ansprüche nach der EU-FluggastVO sonst in Serbien (6 Nc 1/19b), den Vereinigten Arabischen Emiraten (4 Nc 11/19h), der Ukraine (4 Nc 23/19y), Ägypten (8 Nc 18/20v) oder Mexiko (4 Nc 20/20h) geltend machen müsste. Zusätzlich begründete der Oberste Gerichtshof die Ordination in diesen Fällen damit, dass sonst die Effektivität der EU-FluggastVO gefährdet wäre (RS0132702).
[7] 4. Im vorliegenden Fall besteht am Inlandsbezug kein Zweifel, weil sowohl der Abflugort als auch der Wohnsitz der Klägerin in Österreich liegen. Der Aufwand einer Klage und Vollstreckung in Ägypten stünde außer Verhältnis zum geringen Klagebetrag. Zudem könnten Urteile ägyptischer Gerichte in Österreich mangels verbürgter Gegenseitigkeit (§ 406 EO) nicht vollstreckt werden. Damit ist eine Klage in Ägypten – wie von der Klägerin behauptet – unzumutbar, ohne dass es auf zusätzliche unionsrechtliche Erwägungen ankäme. [7] 4. Im vorliegenden Fall besteht am Inlandsbezug kein Zweifel, weil sowohl der Abflugort als auch der Wohnsitz der Klägerin in Österreich liegen. Der Aufwand einer Klage und Vollstreckung in Ägypten stünde außer Verhältnis zum geringen Klagebetrag. Zudem könnten Urteile ägyptischer Gerichte in Österreich mangels verbürgter Gegenseitigkeit (Paragraph 406, EO) nicht vollstreckt werden. Damit ist eine Klage in Ägypten – wie von der Klägerin behauptet – unzumutbar, ohne dass es auf zusätzliche unionsrechtliche Erwägungen ankäme.
[8] 5. Dem Ordinationsantrag ist daher stattzugeben. Bei der Auswahl des zu bestimmenden Gerichts ist auf die Kriterien der Sach- und Parteinähe sowie der Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen (RS0106680 [T13]). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat eine Zuweisung an das Bezirksgericht Schwechat zu erfolgen, lag doch zum einen der Abflugort in dessen Sprengel und wurde zum anderen die Klage bereits bei diesem Gericht behandelt (2 Nc 12/19s und 6 Nc 31/20s je mwN).