Entscheidung 2 Nc 21/20s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.07.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. G***** G*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Z***** GmbH, *****, gegen die beklagte Partei Mag. (FH) C***** S*****, vertreten durch Dr. Stefan Lahnsteiner, Rechtsanwalt in Ebensee, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei J***** T*****, vertreten durch Mag. Thomas Laherstorfer, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen 9.756 EUR sA, aufgrund der Befangenheitsanzeige des ***** vom 24. Juni 2020 im Revisionsverfahren AZ *****, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der ***** ist als Mitglied des ***** Senats im Verfahren über die Revision zu AZ ***** befangen.
Text
Begründung:
Für die Behandlung des im Spruch genannten Rechtsmittels ist nach der Geschäftsverteilung der ***** Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig. ***** ist Mitglied dieses Senats.
Am 24. Juni 2020 zeigte er seine Befangenheit in dieser Rechtssache an (§ 22 GOG). Er sei seit Jahren mit dem Kläger eng befreundet und arbeite auch ehrenamtlich mit ihm in einem Verein zusammen. Er fühle sich subjektiv befangen.Am 24. Juni 2020 zeigte er seine Befangenheit in dieser Rechtssache an (Paragraph 22, GOG). Er sei seit Jahren mit dem Kläger eng befreundet und arbeite auch ehrenamtlich mit ihm in einem Verein zusammen. Er fühle sich subjektiv befangen.
Rechtliche Beurteilung
Die Befangenheitsanzeige ist begründet.
Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Befangenheit liegt dann vor, wenn ein Richter an eine Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantreten kann, somit eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive gegeben ist (RS0046052). Bei der Selbstanzeige einer Befangenheit durch den Richter ist unter Beachtung des Interesses am Ansehen der Justiz kein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen und grundsätzlich die Befangenheit zu bejahen (2 Nc 7/20g; RS0045943 [T3]).Ein Richter ist nach Paragraph 19, Ziffer 2, JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Befangenheit liegt dann vor, wenn ein Richter an eine Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantreten kann, somit eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive gegeben ist (RS0046052). Bei der Selbstanzeige einer Befangenheit durch den Richter ist unter Beachtung des Interesses am Ansehen der Justiz kein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen und grundsätzlich die Befangenheit zu bejahen (2 Nc 7/20g; RS0045943 [T3]).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die angezeigte Nahebeziehung könnte zu einer Voreingenommenheit führen, die eine unbefangene Willensbildung verhindern könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0020NC00021.20S.0713.000
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2020
Dokumentnummer
JJT_20200713_OGH0002_0020NC00021_20S0000_000