Entscheidung 2 Nc 21/26z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
01.06.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Parzmayr, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z*, vertreten durch Meinhard Novak Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. K*, und 2. J*, beide vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 10.000 EUR sA, Unterlassung und Rechnungslegung, aufgrund der Anzeige der Ausgeschlossenheit des * vom 19. Mai 2026 im Revisionsverfahren zu AZ *, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
* ist als Mitglied des Senats * im Verfahren zu AZ * ausgeschlossen.
Text
Begründung:
[1] Die Vorinstanzen wiesen die im Zusammenhang mit einer Konkurrenzklausel stehenden Klagebegehren ab.
[2] Zur Entscheidung über die von der Klägerin erhobene Revision ist der *. Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig.
[3] * ist Mitglied dieses Senats. Er zeigt an, dass er an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung des Berufungsgerichts mitgewirkt habe. Er sei daher ausgeschlossen.
Rechtliche Beurteilung
[4] Die Anzeige der Ausgeschlossenheit ist begründet.
[5] Nach § 20 Abs 1 Z 5 JN ist ein Richter von der Ausübung des Richteramts unter anderem in Sachen ausgeschlossen, in welchen er bei einem untergeordneten Gericht an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung teilgenommen hat. Nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, JN ist ein Richter von der Ausübung des Richteramts unter anderem in Sachen ausgeschlossen, in welchen er bei einem untergeordneten Gericht an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung teilgenommen hat.
[6] Daher war die Ausgeschlossenheit auszusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0020NC00021.26Z.0601.000
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2026
Dokumentnummer
JJT_20260601_OGH0002_0020NC00021_26Z0000_000