[5] Die Befangenheitsanzeige ist nicht begründet.
[6] Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (RS0046052 [T2]). Andererseits spricht die Vermutung aber für die Unparteilichkeit eines Richters, solange nicht Sachverhalte dargetan werden, die das Gegenteil annehmen lassen (RS0046129 [T1, T2]). [6] Ein Richter ist nach Paragraph 19, Ziffer 2, JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (RS0046052 [T2]). Andererseits spricht die Vermutung aber für die Unparteilichkeit eines Richters, solange nicht Sachverhalte dargetan werden, die das Gegenteil annehmen lassen (RS0046129 [T1, T2]).
[7] Im vorliegenden Fall hat die Richterin selbst ausgeführt, sich subjektiv nicht befangen zu fühlen. Auch objektiv kann ein bereits abgeschlossener Rechtsstreit zwischen ihrem Ehemann und einem Parteienvertreter den Anschein der Befangenheit nicht begründen. Denn einem Richter kann grundsätzlich unterstellt werden, dass er jedenfalls nach Abschluss eines solchen Rechtsstreits zwischen dem Vertreter und der nun von ihm vertretenen Partei differenziert, sodass sich allenfalls noch vorhandene persönliche Differenzen nicht auf die Entscheidungsfindung auswirken. Folgerichtig geht nicht einmal *****, dessen Einschreiten als Parteienvertreter die Befangenheitsanzeige ausgelöst hat, von der Befangenheit der Richterin aus. Es war daher auszusprechen, dass die von ihr angezeigten Gründe nicht geeignet sind, die Besorgnis ihrer Befangenheit zu begründen (§ 22 Abs 3 GOG iVm § 19 Abs 2 JN). [7] Im vorliegenden Fall hat die Richterin selbst ausgeführt, sich subjektiv nicht befangen zu fühlen. Auch objektiv kann ein bereits abgeschlossener Rechtsstreit zwischen ihrem Ehemann und einem Parteienvertreter den Anschein der Befangenheit nicht begründen. Denn einem Richter kann grundsätzlich unterstellt werden, dass er jedenfalls nach Abschluss eines solchen Rechtsstreits zwischen dem Vertreter und der nun von ihm vertretenen Partei differenziert, sodass sich allenfalls noch vorhandene persönliche Differenzen nicht auf die Entscheidungsfindung auswirken. Folgerichtig geht nicht einmal *****, dessen Einschreiten als Parteienvertreter die Befangenheitsanzeige ausgelöst hat, von der Befangenheit der Richterin aus. Es war daher auszusprechen, dass die von ihr angezeigten Gründe nicht geeignet sind, die Besorgnis ihrer Befangenheit zu begründen (Paragraph 22, Absatz 3, GOG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, JN).
[8] Von der dieselbe Richterin betreffenden anderslautenden Entscheidung des erkennenden Senats vom 26. 2. 2020, 2 Nc 5/20p, unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt dadurch, dass damals die Streitigkeiten zwischen ihrem Ehemann und ***** noch nicht verglichen waren. Unter diesen Umständen konnte noch ein Anschein der Befangenheit bestehen.