Der Ablehnungsantrag ist unzulässig.
1. Soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen für das Verfahren in Ablehnungssachen enthalten, richtet sich dieses grundsätzlich nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt (RIS-Justiz RS0006000). Der Ablehnungsantrag des Antragstellers ist nicht von einem Rechtsanwalt oder Notar unterfertigt. Soweit er sich auf das Verfahren 2 Nc 10/19x des Obersten Gerichtshofs bezieht, ist dies deshalb unschädlich, weil ihm ein Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe zugrunde lag, in dem kein Vertretungszwang besteht (2 Nc 10/19x mwN). 7 Ob 198/16t betraf zwar ein streitiges Zivilverfahren, in dem sich aufgrund des Streitwerts von 142.566,89 EUR der Antragsteller auch in erster Instanz von einem Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen müsste. Der Formmangel des Fehlens der Unterschrift auf einem Rechtsmittelschriftsatz ist aber dann ohne wesentliche Bedeutung, wenn das Rechtsmittel jedenfalls (als unzulässig) zurückzuweisen ist (RS0005946). Dies wird damit begründet, dass es einen nur verfahrensverzögernden Formalismus bedeuten würde, das nur von der Partei, nicht aber von einem Rechtsanwalt unterfertigte Rechtsmittel verbessern zu lassen und dann wegen schon jetzt feststehender Unzulässigkeit zurückzuweisen (RS0005946 [T11]). Diese Grundsätze sind auch hier anzuwenden, zumal auch die Nachbringung einer Anwaltsunterschrift an der absoluten Unzulässigkeit des Ablehnungsantrags nichts ändern könnte.1. Soweit die Paragraphen 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen für das Verfahren in Ablehnungssachen enthalten, richtet sich dieses grundsätzlich nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt (RIS-Justiz RS0006000). Der Ablehnungsantrag des Antragstellers ist nicht von einem Rechtsanwalt oder Notar unterfertigt. Soweit er sich auf das Verfahren 2 Nc 10/19x des Obersten Gerichtshofs bezieht, ist dies deshalb unschädlich, weil ihm ein Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe zugrunde lag, in dem kein Vertretungszwang besteht (2 Nc 10/19x mwN). 7 Ob 198/16t betraf zwar ein streitiges Zivilverfahren, in dem sich aufgrund des Streitwerts von 142.566,89 EUR der Antragsteller auch in erster Instanz von einem Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen müsste. Der Formmangel des Fehlens der Unterschrift auf einem Rechtsmittelschriftsatz ist aber dann ohne wesentliche Bedeutung, wenn das Rechtsmittel jedenfalls (als unzulässig) zurückzuweisen ist (RS0005946). Dies wird damit begründet, dass es einen nur verfahrensverzögernden Formalismus bedeuten würde, das nur von der Partei, nicht aber von einem Rechtsanwalt unterfertigte Rechtsmittel verbessern zu lassen und dann wegen schon jetzt feststehender Unzulässigkeit zurückzuweisen (RS0005946 [T11]). Diese Grundsätze sind auch hier anzuwenden, zumal auch die Nachbringung einer Anwaltsunterschrift an der absoluten Unzulässigkeit des Ablehnungsantrags nichts ändern könnte.
2. Weder gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs im streitigen Verfahren 7 Ob 198/16t vom 9. November 2016 noch gegen den im Ablehnungsverfahren 2 Nc 10/19x ergangenen Beschluss vom 15. April 2019 ist ein weiteres Rechtsmittel zulässig. Beide Entscheidungen sind unanfechtbar und rechtskräftig. Nach ständiger Rechtsprechung können nach eingetretener Rechtskraft Ablehnungsgründe hinsichtlich des zu dieser Entscheidung führenden Verfahrens nicht mehr wahrgenommen werden (RS0045978). Jede andere Auffassung würde zu dem systemwidrigen Ergebnis führen, dass eine rechtskräftige Entscheidung im Rahmen eines nachfolgenden Ablehnungsverfahrens beseitigt werden könnte, obwohl eine derartige Durchbrechung der Rechtskraft grundsätzlich der Nichtigkeitsklage nach § 529 ZPO vorbehalten ist und selbst eine solche auf einen Ablehnungsgrund nicht gestützt werden kann (RS0045978 [T3]).2. Weder gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs im streitigen Verfahren 7 Ob 198/16t vom 9. November 2016 noch gegen den im Ablehnungsverfahren 2 Nc 10/19x ergangenen Beschluss vom 15. April 2019 ist ein weiteres Rechtsmittel zulässig. Beide Entscheidungen sind unanfechtbar und rechtskräftig. Nach ständiger Rechtsprechung können nach eingetretener Rechtskraft Ablehnungsgründe hinsichtlich des zu dieser Entscheidung führenden Verfahrens nicht mehr wahrgenommen werden (RS0045978). Jede andere Auffassung würde zu dem systemwidrigen Ergebnis führen, dass eine rechtskräftige Entscheidung im Rahmen eines nachfolgenden Ablehnungsverfahrens beseitigt werden könnte, obwohl eine derartige Durchbrechung der Rechtskraft grundsätzlich der Nichtigkeitsklage nach Paragraph 529, ZPO vorbehalten ist und selbst eine solche auf einen Ablehnungsgrund nicht gestützt werden kann (RS0045978 [T3]).
3. Der Ablehnungsantrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen (2 Ob 150/18z mwN; 2 Nc 39/18k). Der Antragsteller sei darauf hingewiesen, dass weitere Anträge dann, wenn sie aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen bestehen sollten, das Begehren nicht erkennen lassen oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpfen, gemäß § 86 Abs 2 ZPO ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen sein werden.3. Der Ablehnungsantrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen (2 Ob 150/18z mwN; 2 Nc 39/18k). Der Antragsteller sei darauf hingewiesen, dass weitere Anträge dann, wenn sie aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen bestehen sollten, das Begehren nicht erkennen lassen oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpfen, gemäß Paragraph 86, Absatz 2, ZPO ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen sein werden.