Entscheidung 2 Nc 26/17x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.11.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie durch den Hofrat Dr. Musger und die Hofrätin Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Heinz Stöger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.464,90 EUR sA, über den Delegierungsantrag beider Parteien in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Leopoldstadt das Bezirksgericht Urfahr bestimmt.
Text
Begründung:
Mit der beim Bezirksgericht Leopoldstadt eingebrachten Klage begehrt die Klägerin Schadenersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich im Sprengel des Bezirksgerichts Urfahr ereignet hatte. Alle zu vernehmenden Personen sind in Linz ansässig. Aus diesem Grund beantragen beide Parteien, die Sache an das Bezirksgericht Urfahr zu delegieren. Das Bezirksgericht Leopoldstadt spricht sich für die Delegierung aus.
Rechtliche Beurteilung
Da der Antrag erst nach Beginn der mündlichen Streitverhandlung gestellt wurde, ist er nach § 31 JN zu beurteilen. Er ist berechtigt:Da der Antrag erst nach Beginn der mündlichen Streitverhandlung gestellt wurde, ist er nach Paragraph 31, JN zu beurteilen. Er ist berechtigt:
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zwar soll eine Delegierung den Ausnahmefall bilden (RIS-Justiz RS0046441). Allerdings sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei jenem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet hat (RIS-Justiz RS0046149); weiters ist auf den Wohnort der zu vernehmenden Personen abzustellen (RIS-Justiz RS0046540). Beides spricht hier für die von den Parteien beantragte Delegierung.Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zwar soll eine Delegierung den Ausnahmefall bilden (RIS-Justiz RS0046441). Allerdings sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei jenem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet hat (RIS-Justiz RS0046149); weiters ist auf den Wohnort der zu vernehmenden Personen abzustellen (RIS-Justiz RS0046540). Beides spricht hier für die von den Parteien beantragte Delegierung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0020NC00026.17X.1108.000
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2017
Dokumentnummer
JJT_20171108_OGH0002_0020NC00026_17X0000_000