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Entscheidung 2 Nc 26/19z×

Entscheidung 2 Nc 26/19z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nc26/19z

Entscheidungsdatum

25.07.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr.

 Musger als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Solé, den Hofrat Dr. Nowotny, die Hofrätin Mag. Malesich und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in dem beim Bezirksgericht Bregenz zu AZ ***** anhängigen Verlassenschaftsverfahren nach dem am ***** verstorbenen Dkfm. E***** K***** D*****, über den Ablehnungsantrag des erbantrittserklärten Erben Mag. K***** D*****, betreffend den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs ***** im Verfahren zu AZ *****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Ablehnungsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Der Ablehnungswerber wird darauf hingewiesen, dass jeder weitere von ihm eingebrachte Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und ein Begehren nicht erkennen lässt oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne inhaltliche Behandlung und Verbesserungsversuch zu den Akten genommen wird (Paragraph 86 a, Absatz 2, letzter Satz in Verbindung mit Absatz eins, letzter Satz ZPO in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 6, AußStrG).

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 28. 5. 2019, AZ *****, wurden außerordentliche Revisionsrekurse einer vom jetzigen Ablehnungswerber verschiedenen Erbin zurückgewiesen.

Mit Eingabe vom 30. 6. 2019 lehnte der Ablehnungswerber den im Kopf genannten Senatspräsidenten als Vorsitzenden des im genannten Verfahren erkennenden Senats ab.

Rechtliche Beurteilung

1. Der Ablehnungsantrag ist unzulässig.

1.1. Gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 28. 5. 2019, AZ *****, ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig. Dieser Beschluss ist somit unanfechtbar und rechtskräftig. Nach eingetretener Rechtskraft können Ablehnungsgründe hinsichtlich des zu dieser Entscheidung führenden Verfahrens nicht mehr wahrgenommen werden vergleiche schon 2 Nc 22/19m im vorliegenden Verlassenschaftsverfahren mwN).

1.2. Dazu kommt, dass der Ablehnungswerber nicht Partei des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens war und daher durch den genannten Beschluss nicht beschwert ist.

1.3. Der

Ablehnungsantrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen (2 Nc 22/19m mwN).

2. Dem Ablehnungswerber ist seit der am 19. 6. 2019 erfolgten Zustellung des Beschlusses vom 4. 6. 2019, 2 Nc 22/19m, die unter 1.1. dargestellte Rechtslage und damit auch die Unzulässigkeit von Ablehnungsanträgen gegen rechtskräftige Entscheidungen, um welche es sich im Fall von oberstgerichtlichen Entscheidungen stets handelt, bekannt. Seine Ausführungen sind daher zwecklos. Der jetzige Ablehnungsantrag erschöpft sich überdies in der Wiederholung von bereits im früheren Ablehnungsantrag gegen den genannten Senatspräsidenten vorgebrachten unsubstanziierten Behauptungen von dessen Befangenheit.

Besteht ein Schriftsatz aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen und lässt er das Begehren nicht erkennen, oder erschöpft er sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen, so ist er ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen. Jeden weiteren Schriftsatz dieser Partei, der einen solchen Mangel aufweist, kann das Gericht ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten nehmen. Dies ist in einem Aktenvermerk festzuhalten; es hat keine beschlussmäßige Entscheidung darüber zu ergehen (Paragraph 86 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 6, AußStrG). Auf diese Rechtsfolge ist der Ablehnungswerber nach Paragraph 86 a, Absatz 2, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 86, Absatz eins, letzter Satz ZPO und Paragraph 10, Absatz 6, AußStrG hinzuweisen.

Textnummer

E125932

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0020NC00026.19Z.0725.000

Im RIS seit

06.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019

Dokumentnummer

JJT_20190725_OGH0002_0020NC00026_19Z0000_000