1. Der Ablehnungsantrag ist unzulässig.
1.1. Gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 28. 5. 2019, AZ *****, ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig. Dieser Beschluss ist somit unanfechtbar und rechtskräftig. Nach eingetretener Rechtskraft können Ablehnungsgründe hinsichtlich des zu dieser Entscheidung führenden Verfahrens nicht mehr wahrgenommen werden (vgl schon 2 Nc 22/19m im vorliegenden Verlassenschaftsverfahren mwN).1.1. Gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 28. 5. 2019, AZ *****, ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig. Dieser Beschluss ist somit unanfechtbar und rechtskräftig. Nach eingetretener Rechtskraft können Ablehnungsgründe hinsichtlich des zu dieser Entscheidung führenden Verfahrens nicht mehr wahrgenommen werden vergleiche schon 2 Nc 22/19m im vorliegenden Verlassenschaftsverfahren mwN).
1.2. Dazu kommt, dass der Ablehnungswerber nicht Partei des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens war und daher durch den genannten Beschluss nicht beschwert ist.
1.3. Der
Ablehnungsantrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen (2 Nc 22/19m mwN).
2. Dem Ablehnungswerber ist seit der am 19. 6. 2019 erfolgten Zustellung des Beschlusses vom 4. 6. 2019, 2 Nc 22/19m, die unter 1.1. dargestellte Rechtslage und damit auch die Unzulässigkeit von Ablehnungsanträgen gegen rechtskräftige Entscheidungen, um welche es sich im Fall von oberstgerichtlichen Entscheidungen stets handelt, bekannt. Seine Ausführungen sind daher zwecklos. Der jetzige Ablehnungsantrag erschöpft sich überdies in der Wiederholung von bereits im früheren Ablehnungsantrag gegen den genannten Senatspräsidenten vorgebrachten unsubstanziierten Behauptungen von dessen Befangenheit.
Besteht ein Schriftsatz aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen und lässt er das Begehren nicht erkennen, oder erschöpft er sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen, so ist er ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen. Jeden weiteren Schriftsatz dieser Partei, der einen solchen Mangel aufweist, kann das Gericht ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten nehmen. Dies ist in einem Aktenvermerk festzuhalten; es hat keine beschlussmäßige Entscheidung darüber zu ergehen (§ 86a ZPO iVm § 10 Abs 6 AußStrG). Auf diese Rechtsfolge ist der Ablehnungswerber nach § 86a Abs 2 letzter Satz iVm § 86 Abs 1 letzter Satz ZPO und § 10 Abs 6 AußStrG hinzuweisen.Besteht ein Schriftsatz aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen und lässt er das Begehren nicht erkennen, oder erschöpft er sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen, so ist er ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen. Jeden weiteren Schriftsatz dieser Partei, der einen solchen Mangel aufweist, kann das Gericht ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten nehmen. Dies ist in einem Aktenvermerk festzuhalten; es hat keine beschlussmäßige Entscheidung darüber zu ergehen (Paragraph 86 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 6, AußStrG). Auf diese Rechtsfolge ist der Ablehnungswerber nach Paragraph 86 a, Absatz 2, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 86, Absatz eins, letzter Satz ZPO und Paragraph 10, Absatz 6, AußStrG hinzuweisen.