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Entscheidung 2 Nc 26/26k×

Entscheidung 2 Nc 26/26k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nc26/26k

Entscheidungsdatum

11.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (richtig gemäß Paragraph 6, Absatz 2, COFAG-NoAG: Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 357.688,89 EUR sA, aufgrund der Befangenheitsanzeige der * vom 8. Juni 2026 im Revisionsverfahren zu AZ *, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Es besteht ein zureichender Grund, die Unbefangenheit der * in der Rechtssache AZ * in Zweifel zu ziehen.

Text

Begründung:

[1]                 Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin gegen die Abweisung ihres Nachforderungsanspruchs im Rahmen der Programme der Beklagten zur Unterstützung während der COVID-19-Krise keine Folge. Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision der Klägerin ist beim * Senat des Obersten Gerichtshofs angefallen.

[2]                 * ist Mitglied dieses Senats. Sie gibt bekannt, dass ihr Ehemann an der Entscheidung des Berufungsgerichts mitgewirkt hat. Zwar fühle sie sich subjektiv nicht befangen, allerdings könne der objektive Anschein der Befangenheit gegeben sein.

Die Befangenheitsanzeige ist begründet:

Rechtliche Beurteilung

[3]         1. Ein Richter ist nach Paragraph 19, Ziffer 2, JN befangen, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die bei objektiver Betrachtungsweise auch nur den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (RS0046024 [T7]). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der mitgeteilte Sachverhalt den Anschein der Befangenheit begründen, weil ein Verfahrensbeteiligter den Eindruck gewinnen könnte, die Willensbildung könnte durch die Verfahrensbeteiligung des Ehegatten als Mitglied des Berufungssenats beeinflusst werden (RS0046024 [T25, T27]).

[4]                 2. Es war daher auszusprechen, dass die angezeigten Gründe geeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

Textnummer

E147948

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0020NC00026.26K.0611.000

Im RIS seit

19.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260611_OGH0002_0020NC00026_26K0000_000

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