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Entscheidung 2 Nc 27/20y×

Entscheidung 2 Nc 27/20y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nc27/20y

Entscheidungsdatum

09.11.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé, sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** K*****, vertreten durch Mag. Benjamin Zupancic, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei N***** KG, *****, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, wegen Unterlassung (Streitwert 20.000 EUR), Rechnungslegung (Streitwert 10.000 EUR) und Zahlung (Stufenklage), hier wegen Ablehnung, über den Ablehnungsantrag der beklagten Partei vom 7. August 2020 betreffend den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs ***** sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs *****, *****, ***** und ***** im Verfahren zu AZ ***** in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                  Die beklagte Partei lehnt die Mitglieder des ***** Senats des Obersten Gerichtshofs in Hinblick auf dessen Entscheidung zu ***** ab. Mit diesem Beschluss vom ***** 2020 gab der ***** Senat der Revision des Klägers Folge, hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

[2]                  Die beklagte Partei stützt ihren Ablehnungsantrag auf eine angebliche Unrichtigkeit dieser Entscheidung.

[3]                  Die abgelehnten Richter erklärten, nicht befangen zu sein.

Rechtliche Beurteilung

[4]                  Hiezu wurde erwogen:

[5]                  1. Eine angebliche Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung kann nicht die Befangenheit eines Richters nach sich ziehen, weil es nicht Aufgabe des Ablehnungssenats ist, die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen anderer Senate zu überprüfen (RS0046047; RS0111290). Das gilt selbstverständlich auch für Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, die überdies als letztinstanzliche Entscheidungen gar keiner innerstaatlichen Überprüfung unterliegen (3 Nc 16/15f).

[6]           2. Leitet ein Ablehnungswerber (dennoch) die Befangenheit von Mitgliedern des Obersten Gerichtshofs (auch für künftige Entscheidungen) aus der angeblich fehlerhaften Anwendung des formellen oder materiellen Rechts bei der Fassung einer vorausgehenden Entscheidung ab, sodass die Verifizierung dieser Vorwürfe einer nachträglichen Überprüfung dieser vorausgehenden Entscheidung bedürfte, wird damit ein absolut untauglicher Ablehnungsgrund geltend gemacht. In diesem Sinn wird ständig judiziert, dass eine Überprüfung von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs auf deren Richtigkeit im Rahmen von Verfahren über Ablehnungsanträge gegen seine Mitglieder nicht in Betracht kommt (RS0111658 [T3]). Aus diesem Grund ist auch das von der Ablehnungswerberin angeregte Vorabentscheidungsersuchen, das sich ausschließlich auf die Richtigkeit der Entscheidung bezieht, nicht erforderlich.

[7]                  3. Der Ablehnungsantrag ist daher zurückzuweisen. Wegen seiner offenkundigen Unbegründetheit konnte von der Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit – das Ablehnungsverfahren ist grundsätzlich zweiseitig – Abstand genommen werden (RS0126587).

Textnummer

E129859

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0020NC00027.20Y.1109.000

Im RIS seit

24.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.12.2020

Dokumentnummer

JJT_20201109_OGH0002_0020NC00027_20Y0000_000