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Entscheidung 2 Nc 27/26g×

Entscheidung 2 Nc 27/26g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nc27/26g

Entscheidungsdatum

17.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch M*, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die beklagte Partei W*, vertreten durch Mag. Nikolaus Blauensteiner, Rechtsanwalt in Krems an der Donau, wegen Räumung, aufgrund der Anzeige der Ausgeschlossenheit der *, vom 5. Juni 2026 im Revisionsverfahren zu AZ * den

Beschluss

gefasst:

Spruch

*, ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ * anhängigen Rechtssache ausgeschlossen.

Text

Begründung:

[1]                 Gegenstand des Verfahrens ist die Räumung einer Wohnung.

[2]                 Die Vorinstanzen gaben der Klage übereinstimmend statt. Zur Entscheidung über die vom Beklagten erhobene außerordentliche Revision ist der * Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig.

[3]                 *, ist Mitglied dieses Senats. Sie zeigt an, dass der Kläger ihr Schwager (der Bruder ihres Ehemanns) und dessen Vertreter ihr Ehemann sei. Sie sei daher ausgeschlossen.

[4]                 Die Anzeige der Ausgeschlossenheit ist begründet.

Rechtliche Beurteilung

[5]         Nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, JN sind Richter von der Ausübung des Richteramts unter anderem in Sachen ihrer Ehegatten, ihrer eingetragenen Partner oder solcher Personen, welche mit ihnen in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind, oder mit welchen sie in der Seitenlinie bis zum vierten Grade verwandt oder im zweiten Grade verschwägert sind, ausgeschlossen. Diese Bestimmung wird von der Rechtsprechung analog auch auf ein solches Verhältnis des Richters zu den Parteienvertretern angewendet (RS0046076).

[6]         Damit ist * gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, JN (teils in analoger Anwendung) ausgeschlossen.

Textnummer

E147977

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0020NC00027.26G.0617.000

Im RIS seit

02.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2026

Dokumentnummer

JJT_20260617_OGH0002_0020NC00027_26G0000_000

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