Entscheidung 2 Nc 27/26g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.06.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch M*, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die beklagte Partei W*, vertreten durch Mag. Nikolaus Blauensteiner, Rechtsanwalt in Krems an der Donau, wegen Räumung, aufgrund der Anzeige der Ausgeschlossenheit der *, vom 5. Juni 2026 im Revisionsverfahren zu AZ * den
Beschluss
gefasst:
Spruch
*, ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ * anhängigen Rechtssache ausgeschlossen.
Text
Begründung:
[1] Gegenstand des Verfahrens ist die Räumung einer Wohnung.
[2] Die Vorinstanzen gaben der Klage übereinstimmend statt. Zur Entscheidung über die vom Beklagten erhobene außerordentliche Revision ist der * Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig.
[3] *, ist Mitglied dieses Senats. Sie zeigt an, dass der Kläger ihr Schwager (der Bruder ihres Ehemanns) und dessen Vertreter ihr Ehemann sei. Sie sei daher ausgeschlossen.
[4] Die Anzeige der Ausgeschlossenheit ist begründet.
Rechtliche Beurteilung
[5] Nach § 20 Abs 1 Z 2 JN sind Richter von der Ausübung des Richteramts unter anderem in Sachen ihrer Ehegatten, ihrer eingetragenen Partner oder solcher Personen, welche mit ihnen in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind, oder mit welchen sie in der Seitenlinie bis zum vierten Grade verwandt oder im zweiten Grade verschwägert sind, ausgeschlossen. Diese Bestimmung wird von der Rechtsprechung analog auch auf ein solches Verhältnis des Richters zu den Parteienvertretern angewendet (RS0046076). Nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, JN sind Richter von der Ausübung des Richteramts unter anderem in Sachen ihrer Ehegatten, ihrer eingetragenen Partner oder solcher Personen, welche mit ihnen in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind, oder mit welchen sie in der Seitenlinie bis zum vierten Grade verwandt oder im zweiten Grade verschwägert sind, ausgeschlossen. Diese Bestimmung wird von der Rechtsprechung analog auch auf ein solches Verhältnis des Richters zu den Parteienvertretern angewendet (RS0046076).
[6] Damit ist * gemäß § 20 Abs 1 Z 2 JN (teils in analoger Anwendung) ausgeschlossen. Damit ist * gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, JN (teils in analoger Anwendung) ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0020NC00027.26G.0617.000
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2026
Dokumentnummer
JJT_20260617_OGH0002_0020NC00027_26G0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung