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Entscheidung 2 Nc 28/26d×

Entscheidung 2 Nc 28/26d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nc28/26d

Entscheidungsdatum

19.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Proksch & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. V*, vertreten durch HSP Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. VI-*, vertreten durch KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 516.968,48 EUR sA über die Befangenheitsanzeige der * im Verfahren zu AZ * den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Es besteht ein zureichender Grund, die Unbefangenheit der * in der zu AZ * anhängigen Rechtssache in Zweifel zu ziehen.

Text

Begründung:

[1]        Das im Spruch genannte Verfahren ist im * Senat des Obersten Gerichtshofs angefallen, dessen Mitglied * ist. Sie gibt bekannt, dass ihr Ehemann an der im Revisionsverfahren angefochtenen Entscheidung des Berufungsgerichts mitgewirkt habe. Es könnte daher ein Grund vorliegen, der bei objektiver Betrachtungsweise ihre Unbefangenheit bezweifeln lasse, auch wenn sie sich subjektiv nicht befangen fühle.

Rechtliche Beurteilung

[2]              Die Befangenheitsanzeige ist begründet.

[3]         1. Nach Paragraph 19, Ziffer 2, JN kann ein Richter abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Nach Paragraph 22, Absatz 2, GOG haben Richter Gründe anzuzeigen, die ihre Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen geeignet sind; darüber ist nach Paragraph 22, Absatz 3, GOG auch ohne Ablehnung durch eine Partei im Verfahren nach den Paragraphen 23 bis 25 JN zu entscheiden.

[4]        2. Ein zureichender Grund, die Unbefangenheit eines Richters iSv Paragraph 19, Ziffer 2, JN in Zweifel zu ziehen, liegt nach ständiger Rechtsprechung schon dann vor, wenn bei objektiver Betrachtungsweise der äußere Anschein der Voreingenommenheit – also der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche Motive (RS0045975) – entstehen könnte (RS0046052 [T2, T10]; RS0045949 [T2, T6]), dies auch dann, wenn der Richter tatsächlich (subjektiv) unbefangen sein sollte (RS0045949 [T5]). Dabei ist zur Wahrung des Vertrauens in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Rechtsprechung ein strenger Maßstab anzuwenden vergleiche RS0045949).

[5]        Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der objektive Anschein der Befangenheit gegeben, weil ein Verfahrensbeteiligter den Eindruck gewinnen könnte, die Willensbildung * könnte durch die Verfahrensbeteiligung ihres Ehemanns als Mitglied des Berufungssenats beeinflusst werden (2 Nc 35/20z mwN, 2 Nc 13/22t; vergleiche RS0046024 [T11, T12, T25, T27]).

[6]         4. Aus diesem Grund ist iSd Paragraph 19, Ziffer 2, JN auszusprechen, dass ein zureichender Grund vorliegt, die Unbefangenheit der * in Zweifel zu ziehen. Das schließt ihre Mitwirkung an der Entscheidung in der im Spruch genannten Rechtssache aus.

[7]              5. Der Kläger wird mit seinem Ablehnungsantrag auf diese Entscheidung verwiesen.

Textnummer

E147976

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0020NC00028.26D.0619.000

Im RIS seit

02.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2026

Dokumentnummer

JJT_20260619_OGH0002_0020NC00028_26D0000_000