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Entscheidung 2 Nc 29/21v×

Entscheidung 2 Nc 29/21v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nc29/21v

Entscheidungsdatum

16.11.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Musger, Dr. Nowotny, Dr. Parzmayr und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Ablehnungssache der Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Wien *, den Richter des Oberlandesgerichts Wien * und die Richterin des Oberlandesgerichts Wien *, AZ 16 Nc 15/21h, im Zusammenhang mit der beim Landesgericht Krems an der Donau zu AZ 3 Cg 47/16y geführten Rechtssache der klagenden Parteien 1. W* V* und 2. K* V*, vertreten durch Draxler Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. W* F*, vertreten durch Mag. Nikolaus Blauensteiner, Rechtsanwalt in Krems an der Donau, 2. A* W*, vertreten durch die Wieneroiter Raffling Tenschert & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 3. O* F*, vertreten durch Dr. Birgit Riel-Katschthaler, Rechtsanwältin in Krems an der Donau, wegen 67.041,33 EUR sA, aufgrund der Befangenheitsanzeige der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * vom 28. Oktober 2021 im Rekursverfahren AZ *, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * ist als Mitglied des * Senats im zu AZ * anhängigen Verfahren ausgeschlossen.

Text

Begründung:

[1]           Für die Behandlung des im Spruch genannten Rechtsmittels ist der * Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig. Die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied dieses Senats. Sie zeigt an, dass die Ablehnungssache der Antragstellerin (Zweitbeklagte im bezeichneten Verfahren) die Ablehnung der Mitglieder des Senats * des Oberlandesgerichts Wien betrifft; diesem Senat gehört auch ihr Ehemann an. Es liege somit ein Grund vor, der bei objektiver Betrachtungsweise ihre Unbefangenheit bezweifeln lasse, auch wenn sie subjektiv unbefangen sei. Sie zeige ihre Befangenheit (den Anschein der Befangenheit) an.

Rechtliche Beurteilung

[2] Nach Paragraph 20, Ziffer 2, JN sind Richter von der Ausübung des Richteramts unter anderem in Sachen ihrer Ehegatten ausgeschlossen. Hier ist der abgelehnte Ehegatte von Hofrätin * Partei im Ablehnungsverfahren. Hofrätin * ist somit von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen, was spruchgemäß auszusprechen ist vergleiche 6 Ob 93/08g).

Textnummer

E133228

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:E133228

Im RIS seit

05.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Dokumentnummer

JJT_20211116_OGH0002_0020NC00029_21V0000_000