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Entscheidung 2 Nc 29/26a×

Entscheidung 2 Nc 29/26a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nc29/26a

Entscheidungsdatum

01.07.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers P*, über den Ablehnungsantrag des Antragstellers betreffend die *, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ablehnungsantrag vom 14. 6. 2026 wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                 Mit Beschlüssen vom 16. 10. 2025 zu * und vom 18. 3. 2026 zu * wies der * Senat des Obersten Gerichtshofs jeweils Rekurse des Antragstellers gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien zurück.

[2]                 Mit Schreiben vom 14. 6. 2026 lehnt der Antragsteller die an diesen Beschlussfassungen beteiligte * als befangen ab.

Rechtliche Beurteilung

[3]                 Der Ablehnungsantrag ist unzulässig.

[4]                 Die Beschlüsse des Obersten Gerichtshofs sind rechtskräftig. Nach rechtskräftiger Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens kann eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht mehr wahrgenommen werden (RS0046032; RS0045978). Eine Ablehnung der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Obersten Gerichtshofs kommt daher nicht mehr in Betracht (RS0046032 [T8]).

Textnummer

E148266

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0020NC00029.26A.0701.000

Im RIS seit

24.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2026

Dokumentnummer

JJT_20260701_OGH0002_0020NC00029_26A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung