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Entscheidung 2 Nc 3/18s×

Entscheidung 2 Nc 3/18s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nc3/18s

Entscheidungsdatum

24.01.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen Dr. H***** H*****, über den Delegierungsantrag der Erbinnen 1. Dr. A***** A***** H*****, 2. Dr. E***** B***** H*****, 3. Dr. S***** D***** H*****, alle vertreten durch Dr. Alexander Hofmann, Rechtsanwalt in Wien, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der Erbinnen, die Zuständigkeit für das Verlassenschaftsverfahren dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu übertragen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der am ***** verstorbene Erblasser hatte seine drei Töchter als Erbinnen eingesetzt. Einem Enkel hatte er eine Liegenschaft am ***** vermacht, seiner Lebensgefährtin ein Wohnrecht auf dieser Liegenschaft. Das Verlassverfahren wurde beim nach Paragraph 105, JN zuständigen Bezirksgericht Vöcklabruck eingeleitet. Die Erbinnen gaben dort bedingte Erbantrittserklärungen ab, stimmten der Ausstellung einer Amtsbestätigung (Paragraph 182, Absatz 3, AußStrG) zugunsten des Enkels zu und beantragten die Einantwortung. Ein Erbteilungs- und Legatsübereinkommen, das insbesondere das Rechtsverhältnis zwischen dem Enkel und der Lebensgefährtin regelte, wurde pflegschaftsgerichtlich genehmigt. Auf dieser Grundlage erließ das Bezirksgericht Vöcklabruck am 15. Dezember 2017 den Einantwortungsbeschluss und stellte zugunsten des Enkels eine Amtsbestätigung nach Paragraph 182, Absatz 3, AußStrG aus.

Noch vor Zustellung dieser Beschlüsse beantragten die nun anwaltlich vertretenen Erbinnen, die Zuständigkeit für das Verfahren nach Paragraph 31, JN dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu übertragen. Sowohl mit dem Legatar als auch zwischen den Erbinnen seien noch Regelungen zu treffen. Zwei Erbinnen, der obsorgeberechtigte Vater des Legatars und der Vertreter der Erbinnen seien in Wien ansässig; das Bezirksgericht Innere Stadt Wien sei auch als Pflegschaftsgericht zur Genehmigung einer Vereinbarung mit dem Legatar berufen.

Das Bezirksgericht Vöcklabruck sprach sich unter Hinweis auf die bereits erfolgte Einantwortung gegen die beantragte Delegierung aus und legt die Akten zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag ist nicht berechtigt.

Angesichts des weit fortgeschrittenen Verfahrens sind keine Zweckmäßigkeitsgründe erkennbar, die für eine Übertragung der Zuständigkeit sprechen. Soweit der Antrag auf noch zu treffende Regelungen abstellt, sind die Erbinnen darauf zu verweisen, dass sie der Ausstellung einer Amtsbestätigung zugunsten des Enkels zugestimmt und die Einantwortung beantragt haben. Die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Erbteilungs- und Legatsübereinkommens liegt bereits vor. Auf dieser Grundlage ist nicht erkennbar, welche Schritte im Verlassverfahren noch zu setzen wären.

Schlagworte

none;

Textnummer

E120673

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0020NC00003.18S.0124.000

Im RIS seit

04.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2018

Dokumentnummer

JJT_20180124_OGH0002_0020NC00003_18S0000_000