Entscheidung 2 Nc 3/24z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.01.2024
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. P*, und 2. V*, beide vertreten durch Pressl Endlich Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 24.324,63 EUR sA, aufgrund der Befangenheitsanzeige * vom 3. Jänner 2024 im Revisionsverfahren zu AZ * den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Es besteht ein zureichender Grund, die Unbefangenheit * in der zu AZ * anhängigen Rechtssache in Zweifel zu ziehen.
Text
Begründung:
[1] Der Kläger macht gegen die erstbeklagte Vertragshändlerin und die zweitbeklagte Herstellerin Ansprüche aufgrund des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs geltend, dessen Motor mit einer Vorrichtung zur Manipulation der Abgaswerte ausgestattet war. Die Revision gegen das zweitinstanzliche Teilurteil ist beim * Senat des Obersten Gerichtshofs angefallen.
[2] * ist Mitglied dieses Senats. Er gibt bekannt, dass er 2011 ein von der Beklagten hergestelltes Fahrzeug bei einem Vertragshändler gekauft habe, das sich als „abgasmanipuliert“ herausgestellt habe. Er habe bisher keine Ansprüche geltend gemacht. Sollte sich aber in Zukunft herausstellen, dass sein Fahrzeug nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche und es deshalb zu einem Wertverlust oder eingeschränkter Benützbarkeit kommen, schließe er die Geltendmachung von – bei Annahme von Arglist auch nicht verjährten – Ansprüchen gegen die hier Zweitbeklagte nicht aus.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die Befangenheitsanzeige ist begründet:
[4] Der Oberste Gerichtshof hat in zahlreichen, denselben Richter betreffenden Entscheidungen (etwa 2 Nc 3/21w; zuletzt 2 Nc 44/23b und 2 Nc 57/23i) dargelegt, dass unter diesen Umständen der Anschein der Befangenheit besteht. Daran ist festzuhalten. Daher ist auch hier auszusprechen, dass ein zureichender Grund vorliegt, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen. Das schließt seine Mitwirkung an der Entscheidung in der im Spruch genannten Rechtssache aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0020NC00003.24Z.0119.000
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2024
Dokumentnummer
JJT_20240119_OGH0002_0020NC00003_24Z0000_000