[3] 1. Gemäß § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. [3] 1. Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird.
[4] 2. Lehnt dieses Gericht die Übernahme ab, was auch ohne formellen Beschluss geschehen kann und wozu es genügt, dass es seine Weigerung dem übertragenden Gericht kundtut, so ist der Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen und seine Rechtskraft abzuwarten. Danach ist der Akt dem gemeinsam übergeordneten Gericht zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN vorzulegen (RS0128772). [4] 2. Lehnt dieses Gericht die Übernahme ab, was auch ohne formellen Beschluss geschehen kann und wozu es genügt, dass es seine Weigerung dem übertragenden Gericht kundtut, so ist der Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen und seine Rechtskraft abzuwarten. Danach ist der Akt dem gemeinsam übergeordneten Gericht zur Entscheidung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN vorzulegen (RS0128772).
[5] 3. Ausschlaggebendes Kriterium einer Zuständigkeitsübertragung nach § 111 JN ist stets das Kindeswohl (RS0047074). Dabei ist in der Regel das Naheverhältnis zwischen Pflegebefohlenen und Gericht von wesentlicher Bedeutung, sodass im Allgemeinen das Gericht am besten geeignet ist, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen Wohnsitz oder (gewöhnlichen) Aufenthalt hat (8 Nc 2/08y mwN; 10 Nc 18/13y; 9 Nc 10/14s ua). [5] 3. Ausschlaggebendes Kriterium einer Zuständigkeitsübertragung nach Paragraph 111, JN ist stets das Kindeswohl (RS0047074). Dabei ist in der Regel das Naheverhältnis zwischen Pflegebefohlenen und Gericht von wesentlicher Bedeutung, sodass im Allgemeinen das Gericht am besten geeignet ist, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen Wohnsitz oder (gewöhnlichen) Aufenthalt hat (8 Nc 2/08y mwN; 10 Nc 18/13y; 9 Nc 10/14s ua).
[6] Offene Anträge hindern eine Übertragung grundsätzlich nicht, doch kann im Einzelfall eine Entscheidung durch das schon bisher zuständige Gericht zweckmäßiger sein, insbesondere wenn dem übertragenden Gericht eine besondere Sachkenntnis zukommt oder es sich bereits eingehend mit dem offenen Antrag befasst und dazu Vernehmungen durchgeführt hat, weil die gewonnenen Eindrücke am besten von ihm selbst verwertet werden können (9 Nc 10/14s; RS0047074 [T10]).
[7] 4. Im vorliegenden Fall hat das übertragende Gericht zwar den Obsorgeantrag mit den Eltern erörtert und eine Stellungnahme der Familien- und Jugendgerichtshilfe eingeholt, infolge der wiederholten Einigung der Eltern auf eine vorläufige gemeinsame Obsorge war eine nähere Auseinandersetzung mit der Sache aber bisher entbehrlich. Da sich mittlerweile weder das minderjährige Kind noch seine Mutter in Graz aufhalten, ist eine Belassung der Pflegschaftssache beim übertragenden Gericht auch nicht der wirksamen Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes dienlich.
[8] Diese Umstände sprechen dafür, dass eine Verfahrensfortsetzung durch das Bezirksgericht Traun zweckmäßiger ist, weshalb die Übertragung iSd § 111 Abs 2 JN zu genehmigen ist. [8] Diese Umstände sprechen dafür, dass eine Verfahrensfortsetzung durch das Bezirksgericht Traun zweckmäßiger ist, weshalb die Übertragung iSd Paragraph 111, Absatz 2, JN zu genehmigen ist.