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Entscheidung 2 Nc 32/21k×

Entscheidung 2 Nc 32/21k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nc32/21k

Entscheidungsdatum

14.12.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Raits Bleiziffer Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Unterlassung (Streitwert 30.500 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 4.400 EUR), aufgrund der Anzeige möglicher Befangenheit durch ***** im Revisionsverfahren zu AZ ***** den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Es besteht ein zureichender Grund, im Revisionsverfahren zu AZ ***** die Unbefangenheit des ***** in Zweifel zu ziehen.

Text

Begründung:

[1]           Für das im Spruch genannte Verfahren ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der ***** Senat zuständig. ***** ist Vorsitzender dieses Senats. Er zeigt an, dass seine Ehegattin Mitglied des Aufsichtsrats der Holding der Beklagten ist. Er selbst fühle sich subjektiv nicht befangen, doch sei nach der Rechtsprechung wohl vom Vorliegen des Anscheins einer Befangenheit auszugehen.

Rechtliche Beurteilung

[2]           Die Befangenheitsanzeige ist begründet.

[3] 1. Nach Paragraph 19, Ziffer 2, JN kann ein Richter abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Nach Paragraph 22, Absatz 2, GOG haben Richter Gründe anzuzeigen, die ihre Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen geeignet sind; darüber ist nach Paragraph 22, Absatz 3, GOG auch ohne Ablehnung durch eine Partei im Verfahren nach den Paragraphen 23 bis 25 JN zu entscheiden.

[4] 2. Ein zureichender Grund, die Unbefangenheit eines Richters iSv Paragraph 19, Ziffer 2, JN in Zweifel zu ziehen, liegt nach ständiger Rechtsprechung schon dann vor, wenn bei objektiver Betrachtungsweise der äußere Anschein der Voreingenommenheit – also der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche Motive (RS0045975) – entstehen könnte (RS0046052 [T2, T10]; RS0045949 [T2, T6]), dies auch dann, wenn der Richter tatsächlich (subjektiv) unbefangen ist (RS0045949 [T5]). Dabei ist zur Wahrung des Vertrauens in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Rechtsprechung ein strenger Maßstab anzuwenden (RS0045949). Auf dieser Grundlage wurde der Anschein der Befangenheit bejaht, wenn die Ehegattin eines Richters Mitglied des Aufsichtsrats einer Prozesspartei ist (2 Nc 48/19k).

[5]           3. Im vorliegenden Fall gehört die Ehegattin des Richters dem Aufsichtsrat der Holding einer Partei an. Auch dieser Umstand könnte den Anschein erwecken, dass er sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten ließe. Ein solcher Anschein soll aber jedenfalls vermieden werden, zumal er durch Umstände rein objektiver Natur nicht widerlegbar wäre (RS0046052 [T7]).

[6] 4. Aus diesem Grund ist im Sinn von Paragraph 19, Absatz 2, JN auszusprechen, dass ein zureichender Grund vorliegt, die Unbefangenheit des anzeigenden Richters in Zweifel zu ziehen. Das schließt seine Mitwirkung an der Entscheidung aus.

Textnummer

E133544

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0020NC00032.21K.1214.000

Im RIS seit

02.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2022

Dokumentnummer

JJT_20211214_OGH0002_0020NC00032_21K0000_000