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Entscheidung 2 Nc 32/26t×

Entscheidung 2 Nc 32/26t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nc32/26t

Entscheidungsdatum

14.07.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Mag. Johannes Haider, Rechtsanwalt in Perchtoldsdorf, gegen die beklagte Partei W*, vertreten durch Mag. Arno Casati, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, und die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. F*, vertreten durch die Hajek Boss Wagner Rosenich RechtsanwältInnen OG in Eisenstadt, 2. J*, vertreten durch TWS Rechtsanwälte OG in St. Pölten, 3. M*, vertreten durch Strohmayer Heihs Strohmayer Rechtsanwälte OG in St. Pölten, 4. I*, vertreten durch Mag. Christian Grasl, Rechtsanwalt in Wien, und 5. V*, vertreten durch Mag. Peter Freiberger, Rechtsanwalt in Mürzzuschlag, wegen [richtig] 843.983,94 EUR sA, aufgrund der Anzeige der Befangenheit des * vom 2. Juli 2026 im Rekursverfahren zu AZ *, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

* ist im Rekursverfahren zu AZ * befangen.

Text

Begründung:

[1]                 Gegenstand des Bauverfahrens sind Regressansprüche der klagenden Generalunternehmerin gegen die beklagte Subunternehmerin.

[2]                 Zur Entscheidung über den vom Berufungsgericht zugelassenen Rekurs der Beklagten ist der * Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig.

[3]                 * ist Mitglied dieses Senats. Er zeigt an, sich subjektiv befangen zu fühlen, weil darüber zu entscheiden sein werde, ob Mängel in der Bauausführung vorliegen und dies auch Arbeiten der Fünftnebenintervenientin betreffe. Diese habe er wiederholt zu seiner vollsten Zufriedenheit mit Arbeiten an seinem Haus beauftragt. Auch weiterhin wolle er diese für allfällige Arbeiten beiziehen. Aufgrund des etablierten Vertrauensverhältnisses fühle er sich nicht völlig unbefangen.

Rechtliche Beurteilung

[4]                 Die Befangenheitsanzeige ist begründet.

[5]              * hat angezeigt, sich subjektiv befangen zu fühlen. Damit äußert er Zweifel, eine von unsachlichen Motiven unbeeinflusste Entscheidung treffen zu können. In einem solchen Fall ist grundsätzlich Befangenheit anzunehmen (RS0046053). Anderes würde nur dann gelten, wenn die Anzeige offenkundig missbräuchlich wäre oder die angegebenen Umstände ihrer Natur nach nicht geeignet wären, eine Befangenheit zu begründen (2 Nc 17/21d; 2 Nc 77/24g; 2 Nc 52/25g). Das ist hier aber nicht der Fall, sodass die Befangenheit auszusprechen war.

Textnummer

E148265

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0020NC00032.26T.0714.000

Im RIS seit

24.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2026

Dokumentnummer

JJT_20260714_OGH0002_0020NC00032_26T0000_000