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Entscheidung 2 Nc 33/26i×

Entscheidung 2 Nc 33/26i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nc33/26i

Entscheidungsdatum

23.07.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*, vertreten durch Mag. Matthias Strohmayer, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch die Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, aufgrund der Befangenheitsanzeige der Hofrätin * im Revisionsverfahren des Obersten Gerichtshofs zu AZ * den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Hofrätin * ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ * anhängigen Rechtssache befangen.

Text

Begründung:

[1]                 Der Kläger begehrt mit der gegenständlichen Verbandsklage vom beklagten Unternehmen die Unterlassung der Verwendung bestimmter Wertsicherungsklauseln in Telekommunikationsverträgen mit Verbrauchern. Über die in dieser Sache erhobene außerordentliche Revision hat der * Senat des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden.

[2]                 Hofrätin * ist Mitglied dieses Senats und zeigt an, dass ihr langjähriger Lebensgefährte geschäftsführender Gesellschafter einer Wiener Rechtsanwalts GmbH sei und dort das „Bankrechtsteam“ leite. In dieser Eigenschaft arbeite er mit den Beklagtenvertretern auch im Sinn eines Know-How-Austausches und einer koordinierten Vorgangsweise bis hin zur gemeinsamen Bearbeitung von Akten eng zusammen. Auch am konkreten Verfahren habe er persönlich mitgearbeitet. Sie erachte sich daher sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht für befangen.

Rechtliche Beurteilung

[3]              Die Befangenheitsanzeige ist begründet:

[4]              1. Mit der Anzeige auch der subjektiven Befangenheit werden Zweifel geäußert, eine von unsachlichen Motiven unbeeinflusste Entscheidung treffen zu können. In einem solchen Fall ist grundsätzlich Befangenheit anzunehmen (RS0046053). Anderes würde nur dann gelten, wenn die Anzeige offenkundig missbräuchlich wäre oder die angegebenen Umstände ihrer Natur nach nicht geeignet wären, Befangenheit zu begründen (RS0046053 [T4]).

[5]              2. Beides trifft hier nicht zu, sodass die Befangenheit auszusprechen war (so bereits 2 Nc 83/23p; 2 Nc 25/24k und 2 Nc 16/25p).

Textnummer

E148326

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0020NC00033.26I.0723.000

Im RIS seit

31.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2026

Dokumentnummer

JJT_20260723_OGH0002_0020NC00033_26I0000_000