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Entscheidung 2 Nc 34/04d×

Entscheidung 2 Nc 34/04d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nc34/04d

Entscheidungsdatum

11.10.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz M*****, vertreten durch Mag. Walter Dreischütz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei O***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwalt in Schladming, wegen EUR 760,24 sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 2 JN an Stelle des Bezirksgerichtes Linz das Bezirksgericht Schladming bestimmt.

Text

Begründung:

Der in Graz wohnhafte Kläger begehrte in seiner am allgemeinen Gerichtsstand des beklagten Haftpflichtversicherers beim Bezirksgericht Linz eingebrachten Klage EUR 760,24 sA als Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich auf der Ennstal-Bundesstraße im Sprengel des Bezirksgerichtes Schladming ereignet hat. Die von den Parteien namhaft gemachten Zeugen wohnen in Haus, Niederwöls und Wien.

Die beklagte Partei beantragte die Durchführung eines Lokalaugenscheins unter Beiziehung eines Kfz-Sachverständigen sowie die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Schladming. Der Kläger sprach sich gegen eine Delegierung aus, das Bezirksgericht Linz befürwortete eine solche.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei an Stelle des zuständigen Gerichtes ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden.

Im vorliegenden Fall liegt der Unfallsort, an dem allenfalls ein Lokalaugenschein durchzuführen sein wird, im Sprengel des Bezirksgerichtes Schladming; die Mehrzahl der zu vernehmenden Personen wohnt in der Steiermark. Es ist daher zweckmäßig, das Verfahren nicht beim Bezirksgericht Linz sondern beim Bezirksgericht Schladming durchzuführen vergleiche RIS-Justiz RS0046149, RS0046359, RS0108909).

Die beantragte Delegierung war somit zu bewilligen.

Anmerkung

E74767 2Nc34.04d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0020NC00034.04D.1011.000

Dokumentnummer

JJT_20041011_OGH0002_0020NC00034_04D0000_000