Das Verfahren in Ablehnungssachen richtet sich grundsätzlich (soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen für das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen enthalten) nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt ist (RS0006000). Dass der Ablehnungsantrag ohne Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars eingebracht wurde, schadet nicht, weil der Oberste Gerichtshof im vorliegenden Fall nicht als Rechtsmittel-, sondern als Erstgericht tätig wird. Maßgeblich ist daher, ob sich die betroffene Person im Verfahren erster Instanz durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen müsste (2 Nc 28/19v mwN). Das ist im Verlassenschaftsverfahren – auch bei 5.000 EUR übersteigenden Nachlassaktiven – nicht der Fall (vgl Kodek in Gitschthaler/Höllwerth § 4 AußStrG Rz 8).Das Verfahren in Ablehnungssachen richtet sich grundsätzlich (soweit die Paragraphen 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen für das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen enthalten) nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt ist (RS0006000). Dass der Ablehnungsantrag ohne Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars eingebracht wurde, schadet nicht, weil der Oberste Gerichtshof im vorliegenden Fall nicht als Rechtsmittel-, sondern als Erstgericht tätig wird. Maßgeblich ist daher, ob sich die betroffene Person im Verfahren erster Instanz durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen müsste (2 Nc 28/19v mwN). Das ist im Verlassenschaftsverfahren – auch bei 5.000 EUR übersteigenden Nachlassaktiven – nicht der Fall vergleiche Kodek in Gitschthaler/Höllwerth Paragraph 4, AußStrG Rz 8).
Stützt ein Ablehnungswerber seine Behauptung, Mitglieder des Obersten Gerichtshofs seien befangen, ausschließlich darauf, sie hätten als Spruchkörper des Obersten Gerichtshofs in einer anderen, ihn betreffenden – hier in einer (allfälligen) Vorentscheidung derselben – Rechtssache unrichtig entschieden, ist ein solcher Ablehnungsantrag unzulässig und sofort zurückzuweisen, ohne dass eine vorherige inhaltliche Äußerung der abgelehnten Richter einzuholen wäre, weil sich eine solche nur mit Erläuterungen zur gefällten Entscheidung befassen könnte. Solche Erläuterungen verbietet aber die Endgültigkeit der Urteile und Beschlüsse des Obersten Gerichtshofs (vgl RS0111658).Stützt ein Ablehnungswerber seine Behauptung, Mitglieder des Obersten Gerichtshofs seien befangen, ausschließlich darauf, sie hätten als Spruchkörper des Obersten Gerichtshofs in einer anderen, ihn betreffenden – hier in einer (allfälligen) Vorentscheidung derselben – Rechtssache unrichtig entschieden, ist ein solcher Ablehnungsantrag unzulässig und sofort zurückzuweisen, ohne dass eine vorherige inhaltliche Äußerung der abgelehnten Richter einzuholen wäre, weil sich eine solche nur mit Erläuterungen zur gefällten Entscheidung befassen könnte. Solche Erläuterungen verbietet aber die Endgültigkeit der Urteile und Beschlüsse des Obersten Gerichtshofs vergleiche RS0111658).
Der Ablehnungswerber sah sich trotz der bereits vom Erstgericht sowie vom Obersten Gerichtshof verhängten Ordnungsstrafen nicht veranlasst, von einer beleidigenden Ausdrucksweise abzusehen. Vielmehr verunglimpfte er die Mitglieder des Senats 2 des Obersten Gerichtshofs im Ablehnungsantrag dahin, dass diesen (vorsätzlicher) Amtsmissbrauch vorzuwerfen sei, weil sonst davon ausgegangen werden müsste, sie kämen über das „geistige Niveau eines Säuglings“ nicht hinaus (wohingegen bei einem Amtsmissbrauch angenommen werden könne, sie hätten ihre „5 Sinne halbwegs beisammen“). Diese beleidigende Ausdrucksweise ist ebensowenig hinzunehmen, wie der unsubstantiierte Vorwurf, die Mitglieder des Senats 2 würden versuchen, den Einschreiter auf „sehr primitiv-kriminelle Weise über den Formalismus zu betrügen“ (zu vergleichbaren beleidigenden Ausfällen, die zur Verhängung von Ordnungsstrafen führten, s die Bsp aus der Rechtsprechung bei Konecny/Schneider in Fasching/Konecny II/2 § 86 ZPO Rz 16).Der Ablehnungswerber sah sich trotz der bereits vom Erstgericht sowie vom Obersten Gerichtshof verhängten Ordnungsstrafen nicht veranlasst, von einer beleidigenden Ausdrucksweise abzusehen. Vielmehr verunglimpfte er die Mitglieder des Senats 2 des Obersten Gerichtshofs im Ablehnungsantrag dahin, dass diesen (vorsätzlicher) Amtsmissbrauch vorzuwerfen sei, weil sonst davon ausgegangen werden müsste, sie kämen über das „geistige Niveau eines Säuglings“ nicht hinaus (wohingegen bei einem Amtsmissbrauch angenommen werden könne, sie hätten ihre „5 Sinne halbwegs beisammen“). Diese beleidigende Ausdrucksweise ist ebensowenig hinzunehmen, wie der unsubstantiierte Vorwurf, die Mitglieder des Senats 2 würden versuchen, den Einschreiter auf „sehr primitiv-kriminelle Weise über den Formalismus zu betrügen“ (zu vergleichbaren beleidigenden Ausfällen, die zur Verhängung von Ordnungsstrafen führten, s die Bsp aus der Rechtsprechung bei Konecny/Schneider in Fasching/Konecny II/2 Paragraph 86, ZPO Rz 16).
Über den Ablehnungswerber ist daher eine weitere Ordnungsstrafe gemäß § 22 AußStrG iVm §§ 86, 220 Abs 1 ZPO zu verhängen. Da auch die zuletzt verhängte Ordnungsstrafe in Höhe von 1.500 EUR nicht ausreichte, um ihn zu einer Änderung seines Verhaltens zu bewegen, ist nunmehr das gesetzliche Höchstausmaß von 2.000 EUR auszuschöpfen.Über den Ablehnungswerber ist daher eine weitere Ordnungsstrafe gemäß Paragraph 22, AußStrG in Verbindung mit Paragraphen 86, 220, Absatz eins, ZPO zu verhängen. Da auch die zuletzt verhängte Ordnungsstrafe in Höhe von 1.500 EUR nicht ausreichte, um ihn zu einer Änderung seines Verhaltens zu bewegen, ist nunmehr das gesetzliche Höchstausmaß von 2.000 EUR auszuschöpfen.