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Entscheidung 2 Nc 34/22f×

Entscheidung 2 Nc 34/22f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nc34/22f

Entscheidungsdatum

11.07.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * verstorbenen W*, über den Delegierungsantrag der Nichte C*, vertreten durch Mag. Roland Hausberger, Notar in Lienz, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Am 27. 1. 2022 beantragte die nach der Aktenlage als eine von zwei gesetzlichen Erben berufene Nichte aus Zweckmäßigkeitsgründen die Delegierung des beim Bezirksgericht Villach anhängigen Verlassenschaftsverfahrens an das Bezirksgericht Lienz.

Rechtliche Beurteilung

[2]           Der Antrag ist unzulässig.

[3] Gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 2 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei vom übergeordneten Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine solche Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen kann auch im Verlassenschaftsverfahren erfolgen (2 Nc 19/19w mwN).

[4] Personen, die (noch) keine Erbantrittserklärung abgegeben haben, kommt im Verlassenschaftsverfahren jedoch keine Antragsberechtigung nach Paragraph 31, JN zu (RS0109953). Eine Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann auch nicht von Amts wegen erfolgen (RS0115675). Da die Einschreiterin bislang nach der Aktenlage keine Erbantrittserklärung abgegeben hat, ist ihr Delegierungsantrag zurückzuweisen.

Textnummer

E135778

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0020NC00034.22F.0711.000

Im RIS seit

29.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2022

Dokumentnummer

JJT_20220711_OGH0002_0020NC00034_22F0000_000