Entscheidung 2 Nc 35/26h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.07.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Wien 6, Linke Wienzeile 18, vertreten durch die Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, aufgrund der Anzeige der Ausgeschlossenheit * vom 15. Juli 2026 im Revisionsverfahren zu AZ * den
Beschluss
gefasst:
Spruch
* ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ * anhängigen Rechtssache ausgeschlossen.
Text
Begründung:
[1] Der Kläger führt gegen die Beklagte ein Verbandsverfahren wegen der Verwendung unzulässiger Klauseln.
[2] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab; das Berufungsgericht gab der Berufung Folge und gab der Klage statt. Zur Entscheidung über die von der Beklagten erhobene Revision ist der * Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig.
[3] * ist Mitglied dieses Senats. Er zeigt an, dass er an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung des Berufungsgerichts teilgenommen habe. Er sei daher ausgeschlossen.
Rechtliche Beurteilung
[4] Die Anzeige der Ausgeschlossenheit ist begründet.
[5] Nach § 20 Abs 1 Z 5 JN ist ein Richter von der Ausübung des Richteramts unter anderem in Sachen ausgeschlossen, in welchen er bei einem untergeordneten Gericht an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung teilgenommen hat. Nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, JN ist ein Richter von der Ausübung des Richteramts unter anderem in Sachen ausgeschlossen, in welchen er bei einem untergeordneten Gericht an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung teilgenommen hat.
[6] Daher war die Ausgeschlossenheit auszusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0020NC00035.26H.0723.000
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2026
Dokumentnummer
JJT_20260723_OGH0002_0020NC00035_26H0000_000