Entscheidung 2 Nc 36/18v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.10.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr.
Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei M***** B*****, vertreten durch GRAFF NESTL & PARTNER Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 534.761,28 EUR sA, aufgrund der Befangenheitsanzeige der Hofrätin ***** vom 28. September 2018 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** ist als Mitglied des sechsten Senats im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei zu 6 Ob 180/18s
befangen.
Text
Begründung:
Für die Behandlung des im Spruch genannten Rechtsmittels ist nach der Geschäftsverteilung der sechste Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig.
Hofrätin ***** ist Mitglied dieses Senats.
Am 28. September 2018 zeigte sie gemäß § 22 GOG ihre Befangenheit an. Sie sei mit einem der Gesellschafter der klagenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung bekannt, zu dessen Familie habe sich in den Jahren 2010 bis 2014 ein freundschaftliches Verhältnis entwickelt. Dieser Gesellschafter habe ihr von dem nach dem Tod seines Vaters entstandenen Familienstreit erzählt. Auch das vorliegende Verfahren, in dem die Gesellschaft eine Gesellschafterin, nämlich die Mutter des genannten Gesellschafters geklagt habe, stehe offenkundig mit dem Familienstreit in Zusammenhang. Sie fühle sich befangen.Am 28. September 2018 zeigte sie gemäß Paragraph 22, GOG ihre Befangenheit an. Sie sei mit einem der Gesellschafter der klagenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung bekannt, zu dessen Familie habe sich in den Jahren 2010 bis 2014 ein freundschaftliches Verhältnis entwickelt. Dieser Gesellschafter habe ihr von dem nach dem Tod seines Vaters entstandenen Familienstreit erzählt. Auch das vorliegende Verfahren, in dem die Gesellschaft eine Gesellschafterin, nämlich die Mutter des genannten Gesellschafters geklagt habe, stehe offenkundig mit dem Familienstreit in Zusammenhang. Sie fühle sich befangen.
Rechtliche Beurteilung
Die Befangenheitsanzeige ist begründet.
Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN Ein Richter ist nach Paragraph 19, Ziffer 2, JN
befangen, wenn bei objektiver Betrachtung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können. In Betracht kommen insbesondere persönliche Beziehungen zu einer Prozesspartei, die über einen rein kollegialen Kontakt hinausgehen (8 Nc 42/15s mwN; 2 Nc 15/18f). Nichts Anderes gilt, wenn derartige Beziehungen des Richters zu einem Gesellschafter einer GmbH, die Partei des Verfahrens ist, bestehen.
Dazu kommt, dass sich die Richterin auch subjektiv befangen fühlt. Es ist daher ihre Befangenheit festzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0020NC00036.18V.1010.000
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2018
Dokumentnummer
JJT_20181010_OGH0002_0020NC00036_18V0000_000