Entscheidung 2 Nc 36/25d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.09.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei * J*, vertreten durch DR. Dr. Josef Wieser Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Singer Fössl Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung und Beseitigung, aufgrund der Anzeige der Ausgeschlossenheit * vom 5. September 2025 im Revisionsverfahren zu AZ * den
Beschluss
gefasst:
Spruch
* ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ * anhängigen Rechtssache ausgeschlossen.
Text
Begründung:
[1] Der Kläger macht gegen die Beklagte die Verletzung seiner Markenrechte geltend.
[2] Die Vorinstanzen wiesen die Klage übereinstimmend ab. Zur Entscheidung über die vom Kläger erhobene außerordentliche Revision ist der * Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig.
[3] * ist Mitglied dieses Senats. Er zeigt an, dass er an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung des Berufungsgerichts teilgenommen habe. Er sei daher ausgeschlossen.
Rechtliche Beurteilung
[4] Die Anzeige der Ausgeschlossenheit ist begründet.
[5] Nach § 20 Abs 1 Z 5 JN ist ein Richter von der Ausübung des Richteramts unter anderem in Sachen ausgeschlossen, in welchen er bei einem untergeordneten Gericht an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung teilgenommen hat. [5] Nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, JN ist ein Richter von der Ausübung des Richteramts unter anderem in Sachen ausgeschlossen, in welchen er bei einem untergeordneten Gericht an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung teilgenommen hat.
[6] Daher war die Ausgeschlossenheit auszusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0020NC00036.25D.0928.000
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2025
Dokumentnummer
JJT_20250928_OGH0002_0020NC00036_25D0000_000