Entscheidung 2 Nc 38/04t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
03.12.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** AG, *****, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei ***** Versicherungs-AG, *****, vertreten durch Dr. Hermann Rieger, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 5.204,17 sA über den Delegierungsantrag der beklagten Partei, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien abgenommen und dem Bezirksgericht Neumarkt am Wallersee zur Verhandlung und Entscheidung zugewiesen.
Text
Begründung:
Am 12. 6. 2004 ereignete sich in Seekirchen ein Verkehrsunfall an dem ein im Eigentum der klagenden Partei und ein bei der beklagten Partei haftpflichtversichertes Fahrzeug beteiligt waren. Mit der Behauptung des Alleinverschuldens des Lenkers des bei der beklagten Partei versicherten Fahrzeuges begehrt die klagende Partei Schadenersatz. Die beklagte Partei bestritt das Vorbringen der klagenden Partei und beantragte die Delegation an das Bezirksgericht Neumarkt am Wallersee mit der Begründung, sämtliche Zeugen des Unfalls hätten ihren Wohnsitz im Sprengel dieses Bezirksgerichtes, dazu komme noch, dass der von ihr beantragte Ortsaugenschein im Sprengel dieses Gerichts durchzuführen sei.
Die klagende Partei sprach sich gegen die Delegation mit der Begründung aus, ein Lokalaugenschein sei nicht notwendig, die Einvernahme der Zeugen könne in einer einzigen Rechtshilfetagsatzung erfolgen. Schließlich könne auch ein allfälliger Sachverständiger in Wien die Situation beurteilen.
Das Erstgericht gab keine Stellungnahme ab.
Rechtliche Beurteilung
Die Delegierung ist gerechtfertigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im vorliegenden Fall ist die Verhandlung und Entscheidung durch das Bezirksgericht Neumarkt am Wallersee im Interesse aller Parteien, weil alle Zeugen im Sprengel dieses Gerichtes ihren Wohnsitz haben und auch nicht auszuschließen ist, dass die Durchführung eines Ortsaugenscheines nötig ist.Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im vorliegenden Fall ist die Verhandlung und Entscheidung durch das Bezirksgericht Neumarkt am Wallersee im Interesse aller Parteien, weil alle Zeugen im Sprengel dieses Gerichtes ihren Wohnsitz haben und auch nicht auszuschließen ist, dass die Durchführung eines Ortsaugenscheines nötig ist.
Es kann daher die Rechtssache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Bezirksgericht Neumarkt am Wallersee durchgeführt werden.
Anmerkung
E75485
2Nc38.04t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0020NC00038.04T.1203.000
Dokumentnummer
JJT_20041203_OGH0002_0020NC00038_04T0000_000