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Entscheidung 2 Nc 39/24v×

Entscheidung 2 Nc 39/24v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nc39/24v

Entscheidungsdatum

25.07.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M*, 2. Y*, 3. C*, 4. M*, 5. l*, 6. D*, alle vertreten durch Giesinger, Ender, Eberle & Partner, Rechtsanwälte in Feldkirch, gegen die beklagte Partei I*, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, wegen (eingeschränkt) Unterlassung und Veröffentlichung, über den „Erneuerungsantrag“ der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 13. Juni 2024, GZ 2 R 200/23p-79, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „Erneuerungsantrag“ wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                  Die Kläger begehren vom Beklagten zuletzt die Unterlassung der Verwendung eines sie zeigenden Lichtbildes und die Urteilsveröffentlichung.

[2]                  Das Erstgericht gab der Klage statt.

[3]                  Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige hinsichtlich eines jeden Klägers nicht 5.000 EUR, die Revision sei jedenfalls unzulässig.

[4]                  Der gegen diese Entscheidung erhobene, als „Erneuerungsantrag“ bezeichnete Rechtsbehelf des Beklagten ist nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

[5] Der Zivilprozessordnung ist ein Paragraph 363 a, StPO – dessen „rechtsfortbildende“ Anwendung der Beklagte anstrebt – vergleichbarer Rechtsbehelf fremd. Für das Vorliegen einer planwidrigen Unvollständigkeit des Zivilprozessrechts vergleiche RS0008866) fehlen ausreichende Anhaltspunkte.

Textnummer

E142115

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0020NC00039.24V.0725.000

Im RIS seit

02.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2024

Dokumentnummer

JJT_20240725_OGH0002_0020NC00039_24V0000_000