Entscheidung 2 Nc 40/03k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.12.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter im Verfahren über den Fristsetzungsantrag des Ludwig M*****, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag vom 3. 11. 2003 wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsanwalt Dr. Ulf G***** wurde mit Beschluss vom 12. 1. 2000 gemäß § 238 Abs 2 AußStrG zum einstweiligen Sachwalter des Antragstellers zur Vertretung von Gerichten (mit Ausnahme Strafsachen), Vertretung vor Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern bestellt. In diesem Bereich ist der Kläger daher nicht prozessfähig. Die von ihm eingebrachten Anträge wurden von dem von ihm bestellten Sachwalter nicht genehmigt, weshalb sie mangels Prozessfähigkeit zurückzuweisen sind.Rechtsanwalt Dr. Ulf G***** wurde mit Beschluss vom 12. 1. 2000 gemäß Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG zum einstweiligen Sachwalter des Antragstellers zur Vertretung von Gerichten (mit Ausnahme Strafsachen), Vertretung vor Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern bestellt. In diesem Bereich ist der Kläger daher nicht prozessfähig. Die von ihm eingebrachten Anträge wurden von dem von ihm bestellten Sachwalter nicht genehmigt, weshalb sie mangels Prozessfähigkeit zurückzuweisen sind.
Anmerkung
E71813
2Nc40.03k-2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0020NC00040.03K.1229.000
Dokumentnummer
JJT_20031229_OGH0002_0020NC00040_03K0000_000