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Entscheidung 2 Nc 40/03k×

Entscheidung 2 Nc 40/03k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nc40/03k

Entscheidungsdatum

29.12.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter im Verfahren über den Fristsetzungsantrag des Ludwig M*****, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag vom 3. 11. 2003 wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Rechtsanwalt Dr. Ulf G***** wurde mit Beschluss vom 12. 1. 2000 gemäß Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG zum einstweiligen Sachwalter des Antragstellers zur Vertretung von Gerichten (mit Ausnahme Strafsachen), Vertretung vor Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern bestellt. In diesem Bereich ist der Kläger daher nicht prozessfähig. Die von ihm eingebrachten Anträge wurden von dem von ihm bestellten Sachwalter nicht genehmigt, weshalb sie mangels Prozessfähigkeit zurückzuweisen sind.

Anmerkung

E71813 2Nc40.03k-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0020NC00040.03K.1229.000

Dokumentnummer

JJT_20031229_OGH0002_0020NC00040_03K0000_000