Entscheidung 2 Nc 40/04m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.12.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GesmbH, *****, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Richard Heiserer, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 2.332,78 sA über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Gleisdorf bestimmt.
Text
Begründung:
Am 14. 4. 2003 ereignete sich im Sprengel des Bezirksgerichtes Gleisdorf ein Verkehrsunfall, an welchem ein PKW der Klägerin und ein bei der beklagten Partei haftpflichtversicherter PKW beteiligt waren. Mit der Behauptung des “Mitverschuldens” des Lenkers (richtig der Lenkerin) des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges begehrt die Klägerin Schadenersatz.
Die Beklagte beantragte mit ihrem Einspruch gegen den erlassenen Zahlungsbefehl die Abweisung des Klagebegehrens; das Alleinverschulden treffe den Lenker des Klagsfahrzeuges. In der Folge beantragte sie die Vornahme eines Lokalaugenscheines, die Einholung eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens und die Vernehmung zweier im Sprengel des Bezirksgerichtes Gleisdorf wohnender Zeuginnen. Letztlich stellte sie den Antrag, die Rechtssache an das Bezirksgericht Gleisdorf zu delegieren.
Die Klägerin gab zum Delegierungsantrag keine Erklärung ab.
Das Vorlagegericht erachtete eine Delegierung für zweckmäßig.
Rechtliche Beurteilung
Die Delegierung ist gerechtfertigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht geschaffen hat (§ 20 EKHG). Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass der Lenker des Klagsfahrzeuges unter einer Adresse in Graz zu laden ist und die von der Beklagten namhaft gemachten Zeuginnen im Sprengel des Gerichtes des Unfallsortes wohnen. Die beantragte Vornahme eines Lokalaugenscheines bzw. Beiziehung eines verkehrstechnischen Sachverständigen können ebenfalls zweckmäßigerweise vom Gericht des Unfallortes durchgeführt werden.Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht geschaffen hat (Paragraph 20, EKHG). Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass der Lenker des Klagsfahrzeuges unter einer Adresse in Graz zu laden ist und die von der Beklagten namhaft gemachten Zeuginnen im Sprengel des Gerichtes des Unfallsortes wohnen. Die beantragte Vornahme eines Lokalaugenscheines bzw. Beiziehung eines verkehrstechnischen Sachverständigen können ebenfalls zweckmäßigerweise vom Gericht des Unfallortes durchgeführt werden.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse beider Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallsortes durchgeführt werden kann (vgl RIS-Justiz RS0108909).Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse beider Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallsortes durchgeführt werden kann vergleiche RIS-Justiz RS0108909).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0020NC00040.04M.1215.000
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2013
Dokumentnummer
JJT_20041215_OGH0002_0020NC00040_04M0000_000