Entscheidung 2 Nc 40/05p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.12.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rita L*****, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth ua Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. D***** AG, *****, und 2. Martin B*****, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Heufler, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 840,26 sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Parteien in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird an Stelle des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Reutte bestimmt.
Text
Begründung:
Am 11. 8. 2004 ereignete sich im Gemeindegebiet Musau, Bezirk Reutte, ein Verkehrsunfall, an welchem John A. H***** mit dem von der Klägerin gehaltenen PKW und der Zweitbeklagte mit dem bei der erstbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW beteiligt waren. Mit der Behauptung des Alleinverschuldens des Zweitbeklagten begehrt die Klägerin Schadenersatz. Zum Beweis ihres Vorbringens berief sie sich auf die Einvernahme des Lenkers ihres Fahrzeuges als Zeugen, die Einholung eines Gutachtens eines Kfz-Sachverständigen und ihre Parteienvernehmung. Sowohl die Klägerin als auch John A. H***** wohnen in Belgien.
Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und beriefen sich auf die Vernehmung des Zweitbeklagten und eines Zeugen, die beide im Sprengel des Bezirksgerichtes Reutte wohnhaft seien. Gleichzeitig stellten sie den Antrag, die Rechtssache an das Bezirksgericht Reutte zu delegieren.
Die Klägerin sprach sich gegen die Delegierung des Verfahrens aus. Das Vorlagegericht erachtete eine Delegierung für zweckmäßig.
Rechtliche Beurteilung
Die Delegierung ist gerechtfertigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallort zuständigen Gericht geschaffen hat (§ 20 EKHG). Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass der von den beklagten Parteien beantragte Zeuge und der Zweitbeklagte im Sprengel des Gerichtes des Unfallortes wohnen, während die Klägerin und der von ihr beantragte Zeuge in Belgien wohnhaft sind. Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse der Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallortes durchgeführt werden kann (vgl RIS-Justiz RS0108909).Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallort zuständigen Gericht geschaffen hat (Paragraph 20, EKHG). Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass der von den beklagten Parteien beantragte Zeuge und der Zweitbeklagte im Sprengel des Gerichtes des Unfallortes wohnen, während die Klägerin und der von ihr beantragte Zeuge in Belgien wohnhaft sind. Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse der Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallortes durchgeführt werden kann vergleiche RIS-Justiz RS0108909).
Anmerkung
E79379
2Nc40.05p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0020NC00040.05P.1222.000
Dokumentnummer
JJT_20051222_OGH0002_0020NC00040_05P0000_000