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Entscheidung 2 Nc 40/22p×

Entscheidung 2 Nc 40/22p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nc40/22p

Entscheidungsdatum

06.09.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers M*, vertreten durch Markowski Schellmann Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die Antragsgegner 1. D* und 2. E*, beide vertreten durch Dr. Johannes Müller, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, MRG, aufgrund der Befangenheitsanzeige des Hofrats * vom 30. August 2022 im Revisionsrekursverfahren zu AZ *, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrat * ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ * anhängigen wohnrechtlichen Außerstreitsache befangen.

Text

Begründung:

[1]           Gegenstand des Verfahrens ist ein Begehren des Mieters auf Austausch von in Blei ausgeführten Rohren, wobei der Antragsteller unter anderem eine die Gesundheit seines kleinen Kindes gefährdende Bleikonzentration im Trinkwasser ins Treffen führt.

[2]           Über den in dieser Sache erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs hat der * Senat des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden.

[3]           Hofrat * ist Mitglied dieses Senats. Er zeigt an, dass er mit der Lebensgefährtin des Antragstellers im Rahmen einer Fachgruppe der Richtervereinigung zusammenarbeite. Diese Kollegin sei von der Entscheidung in der Außerstreitsache als Mitbewohnerin der Mietwohnung und Mutter des gemeinsamen Kindes mitbetroffen, sodass er sich zu einer völlig unbefangenen Entscheidung bereits subjektiv nicht in der Lage sehe.

Rechtliche Beurteilung

[4]           Die Befangenheitsanzeige ist begründet.

[5]                  Hofrat * zeigt an, dass er sich subjektiv befangen fühle. Damit äußert er Zweifel, eine von unsachlichen Motiven unbeeinflusste Entscheidung treffen zu können. In einem solchen Fall ist grundsätzlich Befangenheit anzunehmen (RS0046053); anderes gilt nur dann, wenn die Anzeige offenkundig missbräuchlich oder die angegebenen Umstände ihrer Natur nach nicht geeignet wären, Befangenheit zu begründen (2 Nc 17/21d Rz 5 mwN).

[6]           Beides trifft hier nicht zu, sodass die Befangenheit auszusprechen war.

Textnummer

E136383

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0020NC00040.22P.0906.000

Im RIS seit

02.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Dokumentnummer

JJT_20220906_OGH0002_0020NC00040_22P0000_000