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Entscheidung 2 Nc 40/26v×

Entscheidung 2 Nc 40/26v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nc40/26v

Entscheidungsdatum

15.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat MMag. Sloboda als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Thunhart, Dr. Kikinger, Mag. Fitz und Mag. Böhm als weitere Richterin und Richter in der Verlassenschaftssache nach der am * 2022 verstorbenen I*, wegen Feststellung des Erbrechts zwischen den Antragstellern 1. D*, vertreten durch Mag. Rudolf Lind, Rechtsanwalt in Korneuburg, 2. D*, vertreten durch Dr. Helwig Keber ua, Rechtsanwälte in Graz, und 3. R*, vertreten durch Mag. Gregor Kohlbacher, Rechtsanwalt in Graz, aufgrund der Befangenheitsanzeige des * im Revisionsrekursverfahren zu AZ *, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Es besteht ein zureichender Grund, die Unbefangenheit des * in der zu AZ * anhängigen Rechtssache in Zweifel zu ziehen.

Text

Begründung:

[1]                 Gegenstand des Verfahrens ist die Wirksamkeit eines Testaments, das im Jahr 2013 in einer Grazer Rechtsanwaltskanzlei errichtet wurde. Über den in dieser Sache erhobenen Revisionsrekurs hat der * Senat des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden.

[2]                 * ist Mitglied dieses Senats und gibt bekannt, dass sein Sohn nunmehr geschäftsführender Gesellschafter jener Rechtsanwaltskanzlei sei, die das Testament errichtet habe und im Fall der Unwirksamkeit des Testaments in die Haftung genommen werden könnte. Wenngleich er subjektiv nicht befangen sei, könne doch der Anschein der Befangenheit bestehen.

Rechtliche Beurteilung

[3]              Die Befangenheitsanzeige ist begründet.

[4]         1. Ein Richter ist nach Paragraph 19, JN als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Beurteilung rechtfertigen, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (RS0046024 [T2]). Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive (RS0045975). Dabei genügt die Besorgnis, dass bei der Entscheidung andere als rein sachliche Erwägungen eine Rolle spielen könnten (RS0046024 [T5, T9]). Schon der Anschein, ein Richter lasse sich von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten, soll vermieden werden (RS0045935; RS0046052). Im Interesse des Ansehens der Justiz ist bei der Beurteilung einer allfälligen Befangenheit ein strenger Maßstab anzuwenden (RS0109379; RS0045949).

[5]              2. Da die Unwirksamkeit des Testaments eine Haftung der Rechtsanwaltskanzlei zur Folge haben könnte, die sich wirtschaftlich zu Lasten deren Gesellschafter und damit auch zu Lasten des Sohnes von * auswirken würde, war auszusprechen, dass ein zureichender Grund vorliegt, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen. Das schließt seine Mitwirkung an der Entscheidung in der im Spruch genannten Rechtssache aus.

Textnummer

E148702

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0020NC00040.26V.0915.000

Im RIS seit

24.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260915_OGH0002_0020NC00040_26V0000_000